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§. 13. Es ist fuͤr jedes Ministerium ein
algesondertes Einlaufs Protokoll zu halten,
und jedes dieser Protokolle muß am Rande
einer jeden Seite eine eigene gerdumige Ru-
brik haben, in welche mit kurzen Worten der
Inhalt der auf jedes Exhibitum ergan-
genen Eatschließung einzutragen ist.
F. 14. Von diesem solch-gestalteten
Protokolle muß in vier Wochen nach dem
Schluße eines jeden Monats eine Abschrift
zu dem einschlägigen Ministerium eingesendet
werden, es mögen die Einlaufs Numern bis
dahin bereits alle erledigt seyn oder nicht.
Die auf die bis dahin noch unerledigten
Produkte späterhin gefaßten Entschließungen
sind bei den nächsten Rimessen der Monats-
Protokolle auf abgesonderten Begen nach-
zurragen. — Auch ist vierteljährig eine Ueber-
sichts Tabelle über alle erledigten und hängen-
den Prozesse an das einschlägige Ministerium
einzusenden; deswegen auch eine solche von
den Regierungen, wie solche vormals die
Kronfiskale monatlich einsenden mußten, an
diese Centralstelle einzusenden ist.
S. 15. Zur Berathung über die an diese
Centralstelle kommenden Gegenstände wer-
den regelmäßig in jeder Woche zwei Sizun-
gen gehalten.
G. 10. Der Vorstand hat die Umfrage,
spricht den Beschluß nach der Mehrheit der
Stimmen aus, und hat bei gleichen Stim-
men die entscheldende, mit Ausnahme der in
G. 9. und 10. bemerkten Vergleichs Hand-
lungen zwischen dem Finanz-, dann dem
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Stiftungs= oder KommmnalFiskus, wo,
wenn alle sechs Räthe anwesend sind, eine
Gleichheit der Stimmen gilt, und nur in
dem Falle, daß der sechste Rath abwesend
wäre, der Vorstand eine Gleichheit der
Stimmen bilden, oder der Mehrheit beitre-
ten kann.
In allen übrigen Gegenständen, welche
zum Ressort dieser Centratstellen gehoͤren,
hat der Vorstand, wenn derselbe mit der
Mehrheit der Stimmen nicht verstanden, und
doch die Sache von einiger Wichtigkeit ist,
zu veranstalten, daß beide Meinungen mit
ihren beiderseitigen Gründen dem einschlä-
gigen Ministerium zur Enrscheidung einbe
richtet werden.
S. v7. Die Antrege an die einschlägigen
Ministerien werden von dem Vorstande und
dem Referenten unterzeichnet. Die Ausfer-
tigungen an alle äußere Kreis= und andere
Behäörden aber erhalten oben den Titel:
„Königliches Staats Ministe-
rium N. N.“
General Fiskalac,"“
und werden am Ende mir der Formel:
„Aus Auftrag
des königlichen Staate Ministe-
riums N. N.“
von dem Vorstande unterzeichner, von dem
Sekretaͤr kontrasignirt, und mit dem kleineren
Ministerial Siegel ausgefertigt.
C. 13. In den Funktionen eines Oberst-
Lehenhofes hat sich diese Centralstelle vor
der Hand und in so ferne durch die obigen