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Koͤniglich -
Baierisches
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Regierungsblat t.
XIX. Stück. München,
Donnerstag den 8. Mai 1877.
Verordnung.
(Die Formation und Dienstes Instruktion des
kdniglichen Staats Rathes betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben, zur Vollziehung des X. Ar-
tikels Unserer Verordnung vom 2. Februar
1877, in welcher Wir die Dienstes Instruktion
für den im II. Arrikel daselbst eingesezten
Staats Rath unter die Geschäfte des ersten
Ranges aufgenommen haben, den Uns zu
diesem Ende vorgelegten Entwurf einer reifen
Berathung untergeben, und ertheilen nun-
mehr dieser obersten berathenden Stelle Un-
sers Reiches ihre Formation und Instruktion
wie folgt:
I. Titel.
Bildung des Staats Rathes.
G. 1. Der StaatsRath ist die oberste be-
rathende Stelle, in und mit welcher der Ks-
nig die wichtigsten, Tit. II. näher bezeichne-
ten Angelegenheiten der Krone und seines
Wolkes inunmittelbare Berathung nimmt.
Derselbe ist zugleich in den Nro 15. 16. und
17. des II. Titels bemerkten Fällen die oberste
entscheidende Stelle. An der Verwaltung
selbst kommt ihm kein Antheil zu.
C. 2. Er bestehr unter der unmittelbaren
obersten Leitung des Königs
1. aus dem Kronprinzen, sobald dieser
die in dem königlichen Familien Geseze be-
stimmte Volljährigkeit erreichet har;
2. aus den in der Ressdenzstadt anwesenden
nachgebornen volljährigen Prinzen des
königlichen Hauses in der direkten Linie,
so oft der König es für gut finder, diese
in denselben zu berufen;
3. aus den fünf Staats Ministern,
nimlich
des Hauses und des Aeußern,
. der Justiz,
c. des Innern,
d. der Finanzen,
e. der Armee;
4. aus dem jedesmaligen Feldmarschall,
oder in dessen Ermanglung aus einem
besonders hiezu ernannten activen Ge-
neral der Armee;
5. aus dem Mräsidenten;
. aus den fünf General Directoren
der fünf besondern Staate Ministerien;
7. aus einer verhälinißmäßigen Anzahl von
Staatsräthen, mit Rücksicht auf
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