Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Koͤniglich - 
Baierisches 
426 
Regierungsblat t. 
  
XIX. Stück. München, 
Donnerstag den 8. Mai 1877. 
  
Verordnung. 
(Die Formation und Dienstes Instruktion des 
kdniglichen Staats Rathes betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben, zur Vollziehung des X. Ar- 
tikels Unserer Verordnung vom 2. Februar 
1877, in welcher Wir die Dienstes Instruktion 
für den im II. Arrikel daselbst eingesezten 
Staats Rath unter die Geschäfte des ersten 
Ranges aufgenommen haben, den Uns zu 
diesem Ende vorgelegten Entwurf einer reifen 
Berathung untergeben, und ertheilen nun- 
mehr dieser obersten berathenden Stelle Un- 
sers Reiches ihre Formation und Instruktion 
wie folgt: 
I. Titel. 
Bildung des Staats Rathes. 
G. 1. Der StaatsRath ist die oberste be- 
rathende Stelle, in und mit welcher der Ks- 
nig die wichtigsten, Tit. II. näher bezeichne- 
ten Angelegenheiten der Krone und seines 
Wolkes inunmittelbare Berathung nimmt. 
Derselbe ist zugleich in den Nro 15. 16. und 
17. des II. Titels bemerkten Fällen die oberste 
entscheidende Stelle. An der Verwaltung 
selbst kommt ihm kein Antheil zu. 
C. 2. Er bestehr unter der unmittelbaren 
obersten Leitung des Königs 
1. aus dem Kronprinzen, sobald dieser 
die in dem königlichen Familien Geseze be- 
stimmte Volljährigkeit erreichet har; 
2. aus den in der Ressdenzstadt anwesenden 
nachgebornen volljährigen Prinzen des 
königlichen Hauses in der direkten Linie, 
so oft der König es für gut finder, diese 
in denselben zu berufen; 
3. aus den fünf Staats Ministern, 
nimlich 
des Hauses und des Aeußern, 
. der Justiz, 
c. des Innern, 
d. der Finanzen, 
e. der Armee; 
4. aus dem jedesmaligen Feldmarschall, 
oder in dessen Ermanglung aus einem 
besonders hiezu ernannten activen Ge- 
neral der Armee; 
5. aus dem Mräsidenten; 
. aus den fünf General Directoren 
der fünf besondern Staate Ministerien; 
7. aus einer verhälinißmäßigen Anzahl von 
Staatsräthen, mit Rücksicht auf 
(21°) 
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