Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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nung vom 14. August 1815 (Rggsbltt. 
vom Jahre 1815 St. XXXIV. Seite 
724 — 727) darüber enthaltenen Vor- 
schriften; 
16. Rekurse in gemtschten Rechtssachen, 
nämlich administrativ, polizeilich und 
finanziellen Gegenständen, welche jedoch 
durch eine besondere Kommission, unter 
dem Vorstze eines Staatsrathes, nach 
den im III. Titel h. 10. gegebenen Be- 
stimmungen, behandelt werden; 
17. Ob ein Staatsbeamter vor Gericht zu 
stellen sey, oder nicht? 
III. Titel. 
Geschäfts gang. 
C. 8. Die nach Tit. II. in den Staats Rath 
gehörigen Vorträge der Staate Ministerien, 
so wie die sowohl dahin, als an die beson- 
dere Staats Raths Kommission geeigneten Re- 
kurse, werden unmittelbar an den König un- 
ter der Aufschrift 
„An Seine Majestät den König“ 
„zum Staats Rath“ 
eingesendet, und nach der Eröffnung an den 
General Sekretär zur Aufnahme in das Ein- 
laufs Protokoll abgegeben. 
In dasselbe werden auch alle übrigen von 
dem Könige an den Staats Rath gewiesenen 
Gegenstände eingetragen. 
I. 0. Bei allen Gegenständen, welche 
nicht durch die Staats Ministerien an den 
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Staats Rath gebracht werden, bestimmt der 
Koönig die Referenten. 
G. ro. Die Rekurse in gemischten Rechts- 
Sachen, welche durch die Verordnungen vom 
4. Juni 1808 (Rggsblit. vom Jahre 1808 
Stück XXVIII. Seite 13a30 bis 1335) und 
vom 8. August 1810 (Reggbltt. vom Jahre 
1310 Stuck XXXVIII. Seite 642 bis 6460) 
dem ehemaligen geheimen Rathe zur Entschei- 
dung in lezter Instanz übertragen waren, 
sollen künftig, unter dem Vorsize eines Staats- 
Rathes, durch eine aus drei Ministerial= und 
drei Central Räthen des General Fiskalats zu- 
sammengesezte Kommission in lezter Instanz 
entschieden werden. 
Der König ernennt alle drei Monate den 
derselben vorsizenden Staatsrath. 
Die Staate Minister der Justiz, des In- 
nern und der Finanzen, und der Vorstand 
des General Fiskalats zeigen zum Protokoll 
des Staates Rathes diesenigen Räthe an, wel- 
che sie für das eintretende Verwaltungs Jahr 
zu jener Kommission ausgewählt haben. 
Alle bei dem General Sekretariate des 
Staats Rathes eingekommenen Rekurse dieser 
Art werden, mit genauer Bemerkung der 
Zeit ihres Einlaufes, an den Vorstand der 
Kommission abgegeben, welcher für ihre Ein- 
tragung in das mit dem Geschäfts Protokolle 
verbundene Einlaufs Journal sorgt, und die 
Rekurs Schriften mit den vollständigen Ak- 
ten, deren Ablieferung, wenn sie nicht bei- 
liegen, bei dem einschlägigen Ministerium
	        
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