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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblat t.
XX. Stück. München, Freitag den 16. Mai 1877.
Verordnung.
(Die Behandlung der Unterthanen des Kanton
Glarus in der Schweiz, bei Konkursen
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben durch die Verordnung vom
17. Maͤrz 1808 (Regierungsblatt 1808
Stuͤck XIV. S. 683) den Schweizer Un-
terthanen bei gerichtlichen Konkursen in Un-
sern Staaten gleiche Rechte mit den Inlaͤn-
dern in der Voraussezung eingeraͤumt, daß
von den Schweizer Gerichten gegen Unsere
Unterthanen die erfoderliche Reciprocitaͤt
beobachtet werde. Da nun der Kanton
Glarus in der Schweiz diese Gleichstel-
lung noch zur Zeit verweigert, so tragen
Wir sämtlichen Gerichtsstellen Unsers Reis
ches auf, gegen die Unterthanen des gedach-
ten Kantons Glarus die Retorsion an-
muwenden, und dieselben bei gerichtlichen
Konkursen mit ihren Foderungen allen inldn-
dischen Gläubigern nachzusezen.
München den 6. Mat 1817.
Max Josepb.
Graf Reigersberg.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General Sekretär
von Nemmer.
Bekanntmachungen.
Seine Majestät der König haben nach
Vernehmung Allerhöchstdero Staats Rathes
im Betreffe der Maßregeln gegen die Theue-
rung und der Anordnung eines Central Ko-
mité's unterm 12. d. M. an die königlichen
Staats Minister des Innern und der Finan-
zen Grasen von Thürheim und Freiherrn
von Lerchenfeld nachstehende allerhöchste
Eneschließung zu erlassen geruht:
Wir Maximilian Josepb,
bon Gottes Gnaden König von Baiern.
Die Sicherung Unseres Reiches gegen die
aus möglichem Mangel und der noch beste-
henden Theuerung des Getreids drohenden
Uebel ist ununterbrochen ein Gegenstand Un-
serer besondern Regenten Sorge gewesen.
Wir haben zur Begünstigung der Zu-
und Einfuhr des Getreides und der ersten
Lebens Bedürfnisse die Eingangs Zölle, so
wie jene im Innern des Reiches aufgeho-
ben; dagegen die Ausfuhr sehr erhöhten
Auflagen und beschränkenden Vorschriften
unterworfen; die Eindienung der Gilltfeüch-
te Unserers Aerars, so wie der Seiftungen
und Kommunen in Natur anbefohlen; Un-
seren Regierungen die ausgedehntesten Voll-
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