Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
XX. Stück. München, Freitag den 16. Mai 1877. 
  
Verordnung. 
(Die Behandlung der Unterthanen des Kanton 
Glarus in der Schweiz, bei Konkursen 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben durch die Verordnung vom 
17. Maͤrz 1808 (Regierungsblatt 1808 
Stuͤck XIV. S. 683) den Schweizer Un- 
terthanen bei gerichtlichen Konkursen in Un- 
sern Staaten gleiche Rechte mit den Inlaͤn- 
dern in der Voraussezung eingeraͤumt, daß 
von den Schweizer Gerichten gegen Unsere 
Unterthanen die erfoderliche Reciprocitaͤt 
beobachtet werde. Da nun der Kanton 
Glarus in der Schweiz diese Gleichstel- 
lung noch zur Zeit verweigert, so tragen 
Wir sämtlichen Gerichtsstellen Unsers Reis 
ches auf, gegen die Unterthanen des gedach- 
ten Kantons Glarus die Retorsion an- 
muwenden, und dieselben bei gerichtlichen 
Konkursen mit ihren Foderungen allen inldn- 
dischen Gläubigern nachzusezen. 
München den 6. Mat 1817. 
Max Josepb. 
Graf Reigersberg. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General Sekretär 
von Nemmer. 
Bekanntmachungen. 
Seine Majestät der König haben nach 
Vernehmung Allerhöchstdero Staats Rathes 
im Betreffe der Maßregeln gegen die Theue- 
rung und der Anordnung eines Central Ko- 
mité's unterm 12. d. M. an die königlichen 
Staats Minister des Innern und der Finan- 
zen Grasen von Thürheim und Freiherrn 
von Lerchenfeld nachstehende allerhöchste 
Eneschließung zu erlassen geruht: 
Wir Maximilian Josepb, 
bon Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die Sicherung Unseres Reiches gegen die 
aus möglichem Mangel und der noch beste- 
henden Theuerung des Getreids drohenden 
Uebel ist ununterbrochen ein Gegenstand Un- 
serer besondern Regenten Sorge gewesen. 
Wir haben zur Begünstigung der Zu- 
und Einfuhr des Getreides und der ersten 
Lebens Bedürfnisse die Eingangs Zölle, so 
wie jene im Innern des Reiches aufgeho- 
ben; dagegen die Ausfuhr sehr erhöhten 
Auflagen und beschränkenden Vorschriften 
unterworfen; die Eindienung der Gilltfeüch- 
te Unserers Aerars, so wie der Seiftungen 
und Kommunen in Natur anbefohlen; Un- 
seren Regierungen die ausgedehntesten Voll- 
(29)
	        
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