Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

531 Königlich 
Baierlsches 532 
Regie rungblatt. 
  
XXII. Stück. München, 
Mittwoch den 28. Mai 1877. 
  
Verordnungen. 
(Die Kompetenz der FinanzKamern rücksichtlich 
des Nachlaßwesens, der Steuer= und Gült- 
Moderationen, der Ausstände und ruhenden 
Gefälle betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben in Unserer organischen Verord" 
nung vom 27. Märzl. J.““) im zweiten Ab- 
schnitte G. 66. festgesezt, daß die verord- 
nungsmäßige Behandlung des Nachlaßwe- 
sens, der Steuer und Güle Moderationen, der 
Ausstände und ruhenden Gefälle zum Ge- 
schfrskreise der Finanz Kamern Unserer 
Kreis Reglerungen gehöre. 
Zur ndheren Erläuterung und zweckmäs- 
sigen Vollziehung dieser Bestimmung finden 
Wir Uns auf den Antrag Unsers Staats= 
Ministeriums der Finanzen und nach Ver- 
nehmung Unsers Staats Rathes bewogen, 
nachträglich zu verordnen, wie folgt: 
1 
Den Finanz Kamern Unserer Kreis Re- 
gierungen soll bis zu anderwärtiger Verfü- 
Jung nicht nur die Genehmigung der Nach- 
laßlibelle, und der Libelle der ruhenden, ab- 
zuschreibenden und absolut uneinbringlichen 
*) Reggébl. St. XIV. S. 233. u. fl. 
Gefälle, sondern auch die Genehmigung der 
Steuer Moderationen (in so weir diese in das 
Gebier der fortschreitenden Steuer Rektifika- 
tion fallen, und nach den bestehenden Instruk- 
tionen über die Führung der Steuer Umschrei- 
bebücher entschieden werden können) und die 
abweisende Bescheidung der Güle Modera- 
tiono Gesuche zustehen. 
Nur die Bewilligung beständiger Mode- 
rationen an den grundherrlichen Reichnissen 
Unserer Grundholden und die Entscheidung 
der Rekurse gegen die Abweisungen der Fi- 
nanz Kamern in solchen Moderations Ge- 
suchen, bleibr Unserm Staats Ministerium 
der Finanzen ferner, wie bisher, ausschließ- 
lich vorbehalten. 
II. 
Damit aber diese Gegenstaͤnde fortan mit 
derjenigen Umsicht und Sorgfalt, welche ei- 
nerseits das Interesse Unseres Aerars, und 
andererseits das Wohl Unserer Unterthanen 
erheischt, behandelt werden, so verfuͤgen 
Wir hiemit: 
1) die FinanzKamern haben strenge dar- 
uͤber zu wachen, daß die Schadensbe- 
schreibungen zum Behufe der Nachlaß- 
Libelle inimer zur gehoͤrigen Zeit vor- 
schriftmaͤßig aufgenommen, die in den 
(354)
	        
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