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ausgabung in den Rechnungen zugelassen,
sondern die Beamten unnachsichtlich ange—
halten werden, alle nicht geeigneten Aus-
stände baar zu ersezen, oder wenigstens mit
Haftscheinen zu decken.
Wornach sich Unsere Regierungen, re-
pective FinanzKamern genau zu achten
haben. München den 12z. Mai 1877.
Mar Joseph.
Freiherr von Lerchenfeld.
Auf königlichen allerhöchsien Befehl.
Der General Sekretir
von Geiger.
(Die Nachgebothe bei Verkauf von Staate Ren-
litäten betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Die immer häufiger eintretenden soge-
nannten Nachgebothe, d. i. nachträgliche Kaufs-
Angebothe für Staas Realitäten nach vollzoge-
nen öffentlichen Versteigerungen sezen das An-
sehen dieser Versteigerungen, den Glauben
an einen sicheren Erfolg aus denselben immer
mehr herunter, vereiteln dadurch die Ken-
kurrenz von Kaufslustigen, und beschädigen
bei dem scheinbaren Vortheile einer grösse-
ren Kaufs Summe, Unser allerhöchstes Aera-
rium in den meisten Fällen empfindlich.
Wir verordnen daher zu Abstellung die-
ses Unfuges, wie folge:
I.
Diese nachträglichen Kaufs Angebothe
für Staato Realttiten sollen in der Regel künf-
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tig nicht mehr Statt haben, und von den die
Verkäufe behandeluden Behäörden sogleich
von der Hand gewiesen werden.
II.
Ausnahmsweise können solche nachträg-
liche Kaufs Angebethe in der Folge nur dann
noch eintreten, wenn
a) der Nachbiethende legal nachweiset, daß
unüberwindliche Hindernisse es ihm un-
tünbglich gemacht haben, der Versteige-
rüng beizuwohnen; oder wenn
derselbe ein illegales verordnungswidri-
ges 8 Verfahren der den Verkauf behan-
deluden Behörde in Hinsicht auf die
Verhandlung im Allgemeinen oder in
Hinsicht auf seine Person nachweisen
kann; in welchem Falle aber Angeber
für die Wahrheit seiner Behauptung
immer streng verantwortlich bleibt.
III.
In diesen bezeichneten Fällen muß das
Nachgeberh immer bei der den Verkauf be-
handeluden Stelle angebracht werden. Bei
höheren Behörden können dieselben nur zur
Wissenschaft, daß die Sache bei der Unter-
behörde angebracht worden sey, angezeigt
werden, oder aber in der Art einer Bes
schwerde gegen die untere verhandelnde Be-
hoͤrde Statt finden.
IV.
Das Nachgeboth muß den 3 Meistbiethen-
den der lezten Versteigerung alsobald ver-
läufg verkündet werden, mit der Auffode=
rung, hierüber, jedoch in einer kurzen Zeit-
(5½)
—.
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