Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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frist von laͤngstens 14 Tagen, ihre weitere 
Erklarung abzugeben. 
V. 
Nach Ausfluß dieser Zeitfrist tritt eine 
neue Versteigerung ein; indem Wir hiemit 
cusdruͤcklich verordnen, daß jedes solche 
Nachgeboth eine neue Versteigerung zur Fol- 
ge haben müsse, ohne welcher solches nie ges 
nehmigt werden wird. 
VI. 
Der Nachbiethende ist sein nacherägliches 
Kaufs Angeboth zu erfüllen in jedem Fafsle, 
die neue Versteigerung mag ausfallen wie 
sie wolle, verbunden. 
VII. 
Jeder Nachbiethende hat sich über sein hin- 
längliches Vermögen für den vorhabenden 
Kauf, wenn er als vermöglich nicht bereits 
notorisch bekannt ist, so wie über die bei 
manchen Ankäufen gesezlich erfoderliche persön= 
liche Fdhigkeiten und Eigenschaften noch 
vorldufsig legal auszuweisen. 
Alle Unsere höheren und niederen Behoͤr- 
den, welche die Behandlung oder Leitung der 
Verkäufe von Staats Realitäten anvertraut 
ist, haben sich hienach strengstens zu achten. 
München den 14. Mai 1817. 
Max Josepb. 
Freiherr von Lerchenfeld. 
Auf kbniglichen allerhbchsten. Befehl. 
Der General Sekrtr 
von Geiger. 
— — — 
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Pfarreien und Beneficien 
Erledigungen. 
Im Unter Donaukrelse. 
1) Die Pfarrei Langdorf. 
Durch die Veosezung des Pfarrers zu 
Kangdorf ist diese Pfarrei erledigt worden; 
sie liegt in der Diöces Passau, Dekanate 
Schönberg, Landgerichts Regen. 
Die Pfarrei umfaßt im Umkreise 2 Stun- 
den, enthält 600 Seelen, hat eine Filial 
und eine Schule, und erträgt 
a)n Besoldung 
b) an Entschaͤdigung für den 
Entgang von 17 Tagwerk 
Gründen S#fl. — 
Wß) an Stolgebühren beiläusig rôofl. — 
) nebstdem ist noch der Genuß von 3 Tag- 
werk Wiesen verbunden. 
o fl. — 
  
Im Regenkreise: 
2) Die Pfarrei Jachenhausen. 
Die Pfarrei Jachenhausen im gand- 
gerichte Riedenburg ist durch die nachge- 
suchte Versezung des Pfarrers Joseph Wid- 
mann zur Erledigung gekommen. Ihre 
Bevölkerung zu goz Seelen und s Fi- 
lial Kirchen machen den Unterhalt eines 
Hilforiesters nothwendig. Die jährlichen 
Einkönfte bestehen in 2318 fl. 41 kr., 
nämlich in dem Ertrage der Widdum- 
gründe zu 935 fl. 4% kr., der Zehenten 
zu 413 fl. zo kr., der Stotgefdlle zu 330 fl., 
der Gülten zu à218 fl. 51 kr., des firen Ge- 
haltes und Naturalien zu 415 fl. 40 ke.
	        
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