Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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2) zum General Direktor: den General- 
Major Freiherrn von Collonge; 
3) als General Sekretär: den bisherigen 
General Sekretär von Maubach. 
B) Staaterath. 
Wir bestärigen und ernennen, neben den 
Ministern, dem jeweiligen Feldmarschall oder 
dem besonders ernannten akriven General der 
Armee, und den General Direktoren, welche 
bereits zu ständigen Mirgliedern des Staats= 
raths erklärt sind, als Staatsräthe der Sek- 
tionen, wie folgt: 
) Für die Sektion des Aeussern: 
1) Graf Alois von Rechberg; 
2) geheimen Rath von Ringel. 
B) Für die Sekrion der Justiz: 
1) geheimen Rath Grafvon Preysing; 
2) geheimen Rath von Effner. 
C) Für die Sekrion des Innern: 
1) geheimen Rath Graf von Törring:; 
2) geheimen Rath von Zentner; 
3) geheimen NRath Freiherr von Cetto; 
4) geheimen Nath Freiherr von Aretin; 
5) geheimen Rath Graf von Thürheim. 
D) Für die Sektion der Finanzen: 
1) geheimen Rath Freiherr von Weichs; 
a) geheimen Rath Graf von Tassis; 
3) geheimen Rath von Krenner; 
4) geheimen Rath Freiherr von Hart- 
mann. 
E) Für die Sektion der Armee: 
1) geheimen Rach von Kraus; 
F) Als General Sekretr den bisherigen 
General Sekretaͤr des Staatsraths Egid 
von Kobell. 
Wir behalten Uns vor, die zu Ergaͤnzung 
des Staatsraths noch erfoderlichen Stellen 
mit den von Uns gewählt werdenden Staats- 
dienern aus den Kreisen Unseres Reiches zu 
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besezen, und sie Unserem Staatsrathe bekanne 
zu machen. 
C. 
Gleichzeieig mit jenem Gurachten, welches 
der Staatsrath Uns über die Purifkation der 
vormaligen, und die Kompetenz der nunmeh- 
rigen Ministerien vorlegen wird, soll das 
Gutachten der Ministerien über die Besezung 
ihrer Ministerialräthe, und über das Perso= 
nal der Rechnungs Kommissariate, Registra- 
turen und Kanzleien zur Vorlage gebracht 
werden. 
XII. 
Alle neu ernannten Glieder des Staats- 
Ministeriums und des Staatsrarhs, überneh- 
men die Verrichtungen ihrer Stellen provi- 
sorisch bis zum nächsten Verwaltungsjahre, 
und verbleiben bis dahin im Bezuge ihrer 
bisherigen Gehälter. 
Wir behalten Uns vor, in der Zuverssche, 
daß ihre Dienste Unser besonderes Vertrauen 
rechtfertigen werden, sodann ihre definitive 
Bestdtigung und Einsezung in das etatomis 
sige Gehalr, welches das Ministerium der 
Finanzen bei der Vorlage des General Finanz- 
Etats begutachten wird, folgen zu lassen. 
XlII. 
Allen denjenigen Dienern in den vor- 
maligen Ministerien, welche bei der gegen- 
wärtigen Ernennung eine bestimmte Anstel- 
lung nicht erhalten haben, ist eine ihrem 
bisherigen Dienstesgrade enrsprechende 
Anstellung bei der Ausbildung theils der 
verbleibenden Centralstellen, theils der ober- 
sten Kreisstellen vorbehalten. 
Wir lassen das gegenwärtige Einse- 
zungs und Ernennungs Derre:t durch 
Unser Regierungsblakt zur öffentlichen und 
allgemeinen Kenntniß bringen. 
München den 2. Februar 817. 
Max Joseph.
	        
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