55
2) zum General Direktor: den General-
Major Freiherrn von Collonge;
3) als General Sekretär: den bisherigen
General Sekretär von Maubach.
B) Staaterath.
Wir bestärigen und ernennen, neben den
Ministern, dem jeweiligen Feldmarschall oder
dem besonders ernannten akriven General der
Armee, und den General Direktoren, welche
bereits zu ständigen Mirgliedern des Staats=
raths erklärt sind, als Staatsräthe der Sek-
tionen, wie folgt:
) Für die Sektion des Aeussern:
1) Graf Alois von Rechberg;
2) geheimen Rath von Ringel.
B) Für die Sekrion der Justiz:
1) geheimen Rath Grafvon Preysing;
2) geheimen Rath von Effner.
C) Für die Sekrion des Innern:
1) geheimen Rath Graf von Törring:;
2) geheimen Rath von Zentner;
3) geheimen NRath Freiherr von Cetto;
4) geheimen Nath Freiherr von Aretin;
5) geheimen Rath Graf von Thürheim.
D) Für die Sektion der Finanzen:
1) geheimen Rath Freiherr von Weichs;
a) geheimen Rath Graf von Tassis;
3) geheimen Rath von Krenner;
4) geheimen Rath Freiherr von Hart-
mann.
E) Für die Sektion der Armee:
1) geheimen Rach von Kraus;
F) Als General Sekretr den bisherigen
General Sekretaͤr des Staatsraths Egid
von Kobell.
Wir behalten Uns vor, die zu Ergaͤnzung
des Staatsraths noch erfoderlichen Stellen
mit den von Uns gewählt werdenden Staats-
dienern aus den Kreisen Unseres Reiches zu
56
besezen, und sie Unserem Staatsrathe bekanne
zu machen.
C.
Gleichzeieig mit jenem Gurachten, welches
der Staatsrath Uns über die Purifkation der
vormaligen, und die Kompetenz der nunmeh-
rigen Ministerien vorlegen wird, soll das
Gutachten der Ministerien über die Besezung
ihrer Ministerialräthe, und über das Perso=
nal der Rechnungs Kommissariate, Registra-
turen und Kanzleien zur Vorlage gebracht
werden.
XII.
Alle neu ernannten Glieder des Staats-
Ministeriums und des Staatsrarhs, überneh-
men die Verrichtungen ihrer Stellen provi-
sorisch bis zum nächsten Verwaltungsjahre,
und verbleiben bis dahin im Bezuge ihrer
bisherigen Gehälter.
Wir behalten Uns vor, in der Zuverssche,
daß ihre Dienste Unser besonderes Vertrauen
rechtfertigen werden, sodann ihre definitive
Bestdtigung und Einsezung in das etatomis
sige Gehalr, welches das Ministerium der
Finanzen bei der Vorlage des General Finanz-
Etats begutachten wird, folgen zu lassen.
XlII.
Allen denjenigen Dienern in den vor-
maligen Ministerien, welche bei der gegen-
wärtigen Ernennung eine bestimmte Anstel-
lung nicht erhalten haben, ist eine ihrem
bisherigen Dienstesgrade enrsprechende
Anstellung bei der Ausbildung theils der
verbleibenden Centralstellen, theils der ober-
sten Kreisstellen vorbehalten.
Wir lassen das gegenwärtige Einse-
zungs und Ernennungs Derre:t durch
Unser Regierungsblakt zur öffentlichen und
allgemeinen Kenntniß bringen.
München den 2. Februar 817.
Max Joseph.