Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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den Kredit ganzer Kreise mit Vorbehalt der 
Repartition auf die Gemeinden und deren 
Solidarhaftung fuͤr ihre theilnehmenden Ge- 
meindeglieder Magazinirungs Anstalten er- 
richtet, oder deren Errichtung eingeleitet 
worden. 
Damit nun die Gemeinden fuͤr die ih- 
ren Gemeindegliedern gemachten Anlehen an 
Saam- und VerbroͤdungsGetreide hinrei- 
chend sicher gestellt werden, so haben Wir 
nach Vernehmung Unsers Staats Rathes 
beschloßen, und verordnen, wie folgt: 
1) Den Gemeinden stehe bei Konkursen 
für jene Anlehen an Saam= und Ver- 
brödungs Getreide, welche sie im Laufe 
des gegenwärtigen Jahres aus den er- 
richteten und noch zu errichtenden Ma- 
gazinen ihren Gemeinde Gliedern ma- 
chen, dasjenige Vorzugs Recht zu, wel- 
ches die an jedem Orte geltenden Ge- 
seze den Anlehen und Vorschüssen an 
Saam= und Verbrödungs Getreide ein- 
rdumen, und die Gemeinden sollen hin- 
sichtlich dieser Foderungen den Grund- 
herrschaften, oder sonst vorzüglich be- 
günstigeen Darleihern, gleich geachtet 
werden. Im Mangek besonderer gesez- 
lichen Bestimmungen haben sich diese 
Anlehen der Gemeinden des ersten Vor- 
zugs in der ersten Klasse zu erfreuen. 
2) Dieses Vorzugs Reche ist auf den 
Jeitraum von drei Jahren, vom ersten 
October dieses Jahres an gerechnet, 
und zwar so beschrankt, daß jenem An- 
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lehen an Saam= und Verbrödungs- 
Getreide, wegen welcher innerhalb die- 
ser drei Jahre keine Klage vor Ge- 
richt angebracht wurde, nachher dieses 
Vorzugs Recht im Konkurse nicht mehr 
zustehe. 
3) Den Gemeinden wird zwar im All- 
gemeinen überlassen, wie sie sich rück- 
sichtlich des Beweises der geschehenen 
Abgabe sicher stellen wollen, jedoch 
Kraft gegenwärtiger Verordnung das 
Recht zugestanden, den Beweis der 
geschehenen Abgabe, in jedem vorkom- 
menden Falle durch einen beglaubten 
Auszug aus ihren unter obrigkeitlicher 
Leitung und Aufsicht zu führenden Ab- 
gabe Registern herzustellen. 
Unser Staats Ministerium der Justtz 
hat hiernach das Geeignete zu verfügen. 
dünchen den 13. Juni 1817. 
Max Josepb. 
Nach dem Befehle 
Seiner Majestär des Kbnigs. 
Egid von Kobell, 
General Sekrerár des königlichen 
Staats Rathes. 
Diese Verordnung wird hiemit durch 
das Regierungsblatt bekannt gemacht. 
München den 18. Juni 1817. 
Auf Seiner kniglichen Majestät allerhdchsten 
Befehl 
Graf Reigersberg. 
der General Sekretär 
von Nemmer.
	        
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