Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Imsoten Artikel der Brandversicherungs- 
Ocdnung werden die Erkenntnisse über gro- 
bes Verschulden, und über alle Folgen des, 
selben zur gerichtlichen Verhandlung verwie- 
sen, während nach dem Artikel 30. das ein- 
fache Verschulden den administrativen Srel- 
len zur polizeilichen Ahndung überlassen ist. 
Nachdem aber das spater sanktionirte all- 
gemeine Straf Gesezbuch (Th. I. Art. ö4.) 
die Vergehen aus Fahrldssigkeit 
wegen Gefährlichkeie der Hand- 
lung ohne Unterschled des Grades, nament 
lich auch die geringe Fahrlssigkeic (Art. 
ö3.) an die Civil Strafgerichte gezogen, und 
hieraus sich der Zweifel ergeben hat: ob und 
in wie weit nunmehr die desfallsigen Bestim- 
mumgen der Brandversicherungs Ordnung als 
aufgehoben oder abgesndert zu betrachten 
sepyen? — so haben Wie zur Bescheidung 
der darüber gestellten Anfragen, und zur Er- 
##elung eines gleichförmigen Verfahrens, 
nach Vernehmung Unsers Staats Raths be- 
schlossen, und verordnen: 
1) Die Stras Verhandlung über verur- 
sachte Brandschäden steht, auch bei gerin- 
ger Fahrlssigkeit, nach Maßgabe des 
allgemeinen Straf Gesezbuches, ausschliessend 
den Gerichten zu. 
a)Die Verbindlichkeit zum gänzlichen 
oder heilweisen Ersaz der Schäden und Kosten, 
welche der allgemeinen Brandversicherungs- 
Anstalt zugefügt worden sind, und der Ver- 
lust der eigenen Entschädigungs Forderung an 
— 
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diese Anstalt, tritt auch künftig nur in den- 
jenigen Fällen ein, welche die Brandverscche- 
rungs Ordnung im Art. 18. ausdrücklich vor- 
ausseze, folglich nur bei obwaltender Bos- 
heit oder grober Schuld. 
3) In den eben bemerkten Fällen erken- 
nen die Gerichte gleichzeittg über den Punkt 
des Ersazes und des Verlustes der Enrschädi= 
hungs Forderung, wie dieses durch die Brand- 
versicherungs Ordnung Art. 40. und das Straf- 
Gesezbuch (Th. II. Art. 7. und 352.) vor— 
geschrieben ist. 
Muͤnchen den 13. Juni 1817. 
Mar Joseph. 
« Nach dem Befehle 
Seiner Majestaͤt des Koͤnigs 
Egid von Kobell 
General Sekretär des Staats Nathes. 
  
(Den Beitras zur Brand AssekuranzAnstalt für 
das Jahr 181 betreffend.) 
Staate Mintstertum des Innern. 
  
Als Resultat einer vom Cenrral Rechnungs- 
Bureau in Brand Assekuranz Sachen entwor- 
senen Berechnung ergiebt sich, daß für das 
Brandversicherungs Jahr 188 ein Beitrag 
von vier Kreuzern auf jedes Hundert 
Gulden der eingeschzten Kapitalien erfoder- 
lich sey. 
Dieses wicd zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht, und zugleich werden die Regierun- 
gen angewiesen, zu verfügen, daß die Ein-
	        
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