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und der Unabhaͤngigkeit und Unverlezbarkeit
der einzeln en teutschen Staaten.
Art. 3.
Alle Bundesglieder haben als solche glei-
che Rechte, sie verpflichten sich alle gleich-
mässig, die Bundesakte unverbrüchlich zu
halten.
Art. 4.
Die Angelegenheiten des Bundes wer-
den durch eine Bundes Versammlung besorgt,
in welcher alle Glieder desselben durch ihre
Bevollmächtigte theils einzelne, theils Ge-
samtstimmen folgendermassen, jedoch unbe-
schadet ihres Ranges, führen:
1) Oesterreich .
2) Preußen .
3) Baiern .
4) Sachsen .
5) Hannover .
56) Württemberg
7) Baden .
8) Kurhessen
-)Großherzogthum Hessen 1 "„
10) Dänemark w'gen Holstein 1 5„
11) Niederlande wegen des
Großherzogthums Lu-
1 Stimme.
— . —
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remburg 1 „
12) Die großherzoglich und
herzoglich sächsischen
Häuser 1 „
13) Braunschweig und Nas=
sau 1 „
14) Mecklenburg Schwerin
[J —
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und Mecklenburg Stre-
litz .
15) HolsteinOldenburg, An-
halt und Schwarzburg
16)) Hohenzollern, Lichten-
stein, Reuß, Schaum-
burgLippe, Lippe und
Waldeck . 1
17) Die freien Staͤdte kuͤ-
beck, Frankfurt, Bre-
men und Hamburg 1 »
Totale
1 Stimme.
—.
2
17 Stimmen.
Art. 5.
Oesterreich hat bei der Bundes Versamm-
lung den Vorsiz; jedes Bundesglied ist be-
fugt, Vorschlaͤge zu machen, und in Vor-
trag zu bringen, und der Vorsizende ist
verpflichtet, solche in einer zu bestimmenden
Zeitfrist der Berathung zu übergeben.
Art. ö.
Wo es auf Abfassung und Abänderung
von Grundgesezen des Bundes, auf Be-
schlüsse, welche die Bundesakte selbst betref-
sen, auf organische Bundes Einrichtungen
und auf gemeinnüzige Anordnungen sonstiger
Art ankommt, bildet sich die Versammlung
zu einem Plenum, wobet jedoch mit Rück-
sicht auf die Verschiedenheit der Grösse der
einzelnen Bundesstaaten, folgende Berech-
nung und Vertheilung der Stimmen verabt
redet ist:
1) Oesterreich erhaͤlt 4 Stimmen.
2) Preußen 4 22