Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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3) Sachsen . 
4) Baiern . 
5) Hannover . 
°6) Württemberg 
7) Baden 
8) Kurhessen 
) Großherzogthum Hessen 
10) Holstein 
11)) Luremburg 4 
13) Braun 
13) Meckle 
schweig 
burg Schwerin 
14) Nassau 
15)) Sachsen Weimar 
16) „ 
17) ? 
18) „ 
10) „ 
Gotha 
Coburg 
Meiningen 
Hildburghausen 
20) Mecklenburg Strelitz 
21) Holstei 
22) Anhalt 
23) 
24) „ 
n Oldenburg 
Dessau 
Bernburg 
Coͤthen 
25) Schwarzburg Sonders- 
hausen 
26) „ 
„ Rudolstadt 
27) Hohenzollern Hechingen 
28) tichten 
stein . 
20)) Hohenzollern Sigma- 
ringen 4 
30) Waldeck . 
31) Reuß älterer Einie 
32) 
33) Schau 
34) Lippe 
juͤngerer Linie 
mburg Lippe 
35) Die freie Stadt Luͤbeck 
4 
4 
4 
4 
3 
3 
3 
3 
3 
2 
2 
2 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
1 
— — 
Stimmen. 
36) Die freie Stadt Frank- 
furt 1 Seimme. 
37) „ „ „ B.remen „ 
33) „ „ „ Hamburg „ 
Totale 60 Scimmen. 
Ob den mediatisirten vormaligen Reichs- 
ständen auch einige Kurtatstimmen in Pleno 
zugestanden werden sollen, wird die Bundes- 
Versammlung bei der Berathung der orga- 
nischen Bundes Geseze in Erwägung nehmen. 
Art. 7. 
In wie fern ein Gegenstand nach obiger 
Bestimmung für das Plenum geeignet sey, 
wird in der engern Versammlung durch 
Stimmen Mehrheik entschieden. 
Die der Enescheidung des Pleni zu un? 
terziehenden Beschluß Encwürfe werden in der 
engern Versammlung vorbereitet, und bis zur 
Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht. 
Sowohl in der engern Versammlung als 
in Pleno werden die Beschlüsse nach der 
Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in 
der Arc, daß in der erstern die absolute, in 
lezterer aber nur eine auf zwei Dritteheilen 
der Abstimmung beruhende Mehrheit ent- 
scheidet. 
Bei Stimmen Gleichheit in der engern 
Versammlung steht dem Vorstzeiden die Eut- 
scheidung zu. Wo es aber auf Annahme 
oder Abänderung der Grundgeseze, auf or- 
ganische Bundes Einrichtungen, auf jurn 
singulorum oder Religions Angelegenheiten 
ankommt, kann weder in der engern Ver-=
	        
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