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3) Sachsen .
4) Baiern .
5) Hannover .
°6) Württemberg
7) Baden
8) Kurhessen
) Großherzogthum Hessen
10) Holstein
11)) Luremburg 4
13) Braun
13) Meckle
schweig
burg Schwerin
14) Nassau
15)) Sachsen Weimar
16) „
17) ?
18) „
10) „
Gotha
Coburg
Meiningen
Hildburghausen
20) Mecklenburg Strelitz
21) Holstei
22) Anhalt
23)
24) „
n Oldenburg
Dessau
Bernburg
Coͤthen
25) Schwarzburg Sonders-
hausen
26) „
„ Rudolstadt
27) Hohenzollern Hechingen
28) tichten
stein .
20)) Hohenzollern Sigma-
ringen 4
30) Waldeck .
31) Reuß älterer Einie
32)
33) Schau
34) Lippe
juͤngerer Linie
mburg Lippe
35) Die freie Stadt Luͤbeck
4
4
4
4
3
3
3
3
3
2
2
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
— —
Stimmen.
36) Die freie Stadt Frank-
furt 1 Seimme.
37) „ „ „ B.remen „
33) „ „ „ Hamburg „
Totale 60 Scimmen.
Ob den mediatisirten vormaligen Reichs-
ständen auch einige Kurtatstimmen in Pleno
zugestanden werden sollen, wird die Bundes-
Versammlung bei der Berathung der orga-
nischen Bundes Geseze in Erwägung nehmen.
Art. 7.
In wie fern ein Gegenstand nach obiger
Bestimmung für das Plenum geeignet sey,
wird in der engern Versammlung durch
Stimmen Mehrheik entschieden.
Die der Enescheidung des Pleni zu un?
terziehenden Beschluß Encwürfe werden in der
engern Versammlung vorbereitet, und bis zur
Annahme oder Verwerfung zur Reife gebracht.
Sowohl in der engern Versammlung als
in Pleno werden die Beschlüsse nach der
Mehrheit der Stimmen gefaßt, jedoch in
der Arc, daß in der erstern die absolute, in
lezterer aber nur eine auf zwei Dritteheilen
der Abstimmung beruhende Mehrheit ent-
scheidet.
Bei Stimmen Gleichheit in der engern
Versammlung steht dem Vorstzeiden die Eut-
scheidung zu. Wo es aber auf Annahme
oder Abänderung der Grundgeseze, auf or-
ganische Bundes Einrichtungen, auf jurn
singulorum oder Religions Angelegenheiten
ankommt, kann weder in der engern Ver-=