Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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demselben, insbesondere in Ansehung 
der Besteuerung. 
c) Es sollen ihnen uͤberhaupt in Ruͤcksicht 
ihrer Personen, Familien und Besizun- 
gen alle diejenigen Rechte und Vorzuͤge 
zugesichert werden oder bleiben, welche 
aus ihrem Eigenthume und dessen unge- 
störten Genuße herrühern, und nicht zu 
der Staats Gewalt und den höhern Re- 
gierungs Rechten gehsren. Unter vor- 
erwähnten Rechten sind insbesondere 
und namentlich begriffen: 
1) die unbeschränkte Freiheit, ihren 
Aufenthalt in sedem zu dem Bunde 
gehörenden, oder mit demselben im 
Frieden lebenden Staate zu nehmen; 
)) werden nach den Grundsszen der 
frühern reutschen Verfassung die 
noch bestehenden Familien Verträge 
aufrecht erhalten, und ihnen die 
Befugniß zugesichert, über ihre 
Güter und Familien Verhelknisse 
verbindliche Verfügungen zu tref- 
fen, welche jedoch dem Souverain 
vorgelegt, und bel den höchsten 
Landesstellen zur allgemeinen Kennt- 
niß und Nachachtung gebracht wer- 
den müssen. Alle bisher dagegen 
erlassene Verordnungen sollen für 
künftige Fälle nicht weiter anwend- 
bar seyn; 
Befreiung von aller Milirärpflich= 
kigkeit für sich und ihre Familien; 
.— — 
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4) die Ausübung der bürgerlichen 
und peinlichen Gerecheigkeitspflege 
in erster, und wo die Besizung 
groß genug ist, in zweiter Instanz, 
der Forst Gerichtsbarkeit, Orts- 
Polizei und Aufsiche in Kirchen- 
und Schulsachen, auch über milde 
Stistungen, jedoch nach Vor, 
schrife der Landesgeseze, welchen 
sie, so wie der Milttär Verfassung 
und der Ober Aufsichr der Regie- 
rungen über jene Zuständigkeiten, 
unkerworfen bleiben. 
Bel der nähern Bestimmung der ange- 
fuͤhrten Befugnisse sowohl, wie uͤberhaupt 
und in allen uͤbrigen Punkten wird zur wei- 
tern Begruͤndung und Feststellung eines in 
allen teutschen Bundes Staaten übereinstim- 
menden Rechtszustandes der mittelbar ges 
wordenen Fürsten, Grasen und Herrn, die 
in dem Betreffe erlassene königlich baierische 
Verordnung vom Jahre 1807 als Basis 
und Norm unterlegt werden. 
em ehemaligen Meichsadel werden die 
sub Nro. 1 und W angeführten Rechte, An- 
theil der Begüterren an Handstandschaft, Pa- 
trimonial, und Forst Gerichrsbarkeit, Orts- 
Polizei, Kirchen Patronat und der privi- 
legirte Gerichtsstand zugesichert. Diefe 
Rechte werden jedoch nur nach der Vor- 
schrift der Eandesgeseze ausgeübt. 
3) privilegireer Gerichtsstand und 
In den durch den Frieden von Lüneollle 
vom 9. Februar 1801 von Teutschland abr- 
gettetenen and jejt wieder damit vereinigken
	        
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