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Theresien- und des koͤniglich hungarischen
St. StephanOrdens, dann des militaͤrischen
Ehrenzeichens, Ritter der russisch kaiserlichen
Orden des heiligen Andreas, des heiligen
Georg erster Klasse, des heiligen Alerander
Newsky, und der heiligen Anna erster Klasse,
Ritter des königlich französischen Ordens
vom heiligen Geiste, und Großkreuz der
Ehrenlegion, des königlich großbritanischen
Bath Ocdens, und des königlich schwedischen
Schwert Ordens, Rictec des königlich däni-
schen Elephanten Ordens, Großkreuz des
königlich sizilianischen St. Ferdinand= und
Verdienst Ordens, Ritter des königlich sar-
dinischen Ordens der Annunciade, des könig-
lich preussischen schwarzen Adlers und rothen
Adlers erster Klasse, und des königlich baie-
rischen St. Hubertus Ordens, Großkreuz des
militärischen Max Joseph Ordens, Ritter des
könlglich sächsischen Ordens der Rautenkrone,
Großkreuz des königlich niederländischen
Wilhelm und des königlich hannsverischen
Guelphen Ordens, Nitter des großherzoglich
badischen Ordens der Treue;
welche nach Auswechslung ihrer in guter
und gehöriger Form befundener Bollmachten
über folgende Arrikel übereingekommen sind.
Artikel I.
Alle Civil: und Militär Behörden der
kontrahirenden Theile, besonders aber die
Kommandanten der den Grenzen zunächst
befindlichen Militär= Pesten, sollen angewie-
sen werden, mit der sorgfältigsten Aufmerk"
—.
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sumkeit darüber zu wachen, daß kein Deser-
teur von den Truppen der einen Macht die
Grenzen überschreiten, noch in den Staaten
der andern Macht Schuz und Zuflucht finden
könne.
Art. II.
Diesem zufolge sollen alle und jede in der
Kavallerie, Infanterie, Artillerie, dem Fuhr-
wesen oder irgend einem andern Militär Zweige
der Armee des einen kontrahirenden Theils
dienenden Militär Personen, ingleichen die
Fourierschuzen der Officiere, welche das Ge-
biet des andern kontrahirenden Theils betreten,
oder sich auf demselben befinden würden,
ohne mit einem Passe oder militärischer Ordre
in guter und gehöriger Form versehen zu seyn,
auf der Stelle angehalten werden, und deren
Auslieferung mit Waffen, Pferden, Kleidung,
Rüstungsstücken, oder was man sonst bei
ihnen finden möchte, oder sie zur Zeit der
Entweichung mit sich genommen, und ander-
wärts in Verwahrung gegeben haben könnten,
auch dann erfolgen, wenn ein solcher Deser-
teur nicht eigends reklamirt werden sollte.
Wäre ein solcher Deserteur früher von
den Truppen eines andern Sonverains oder
eines andern Staates, zwischen welchem und
einem der jezt kontrahirenden Theile ein Kar-
tel besteht, entwichen, so ist dieser Deserteur
nichts destoweniger derjenigen Armce zurück
zu stellen, von welcher er zulezt entwichen ist.
Alles dieses soll gleicher Gestalt in dem
Falle statt finden, wo die Desertion von den
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