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Truppen des einen kontrahirenden Theils zu
den Truppen des andern, wenn diese auch
ausserhalb ihres Vaterlandes sich befänden,
erfolgen sollte.
Art. III.
Sollte es unerachtet aller Vorsichtsmaß=
regeln einem Deserteur gelingen, in die Staa-
ten eines der hohen Kontrahenten sich heim-
lich einzuschleichen, oder die Wachsamkeit der
Behäörden durch Verkleidung oder durch Vor-
weisung falscher Pässe zu hintergehen, so soller,
selbst wenn er sich an einem Orte, in einer
Stadt, oder einem Dorfe dieses Scaates
ansässig gemacht hätte, nichts destoweniger
zurück gegeben und ausgeliefert werden, so-
bald er anerkannt, oder durch die Behörden
des Staates, aus welchem er entwichen ist,
reklamirt wird.
Art. IV.
Von dieser Zurückstellung sind ausgeuom-
men die Deserteurs von den Truppen der einen
Macht, welche in den Staaten der andern
geboren sind, indem beide Mächte gegenseitig
Sich dahin einverstehen, daß keine derselben
verbunden seyn soll, die eigenen Unterthanen
auszuliefern, welche nachdem sie bei den Trup-
pen der andern Macht gedient haben, durch
Eneweichung in das Gebier ihres narürlichen
Souverains zurück kehren würden.
Gleichwohl sind alle von dergleichen De-
serteurs mitgenommene Dienstpferve, Mon-
tirungs-, Armatur= und Equipagen Stücke
gegen Vergütung der Fütterungskosten bei
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den Pferden, nach den Bestimmungen des
Artikels V. und des allenfälligen Boten= oder
Fuhrlohns bei den Equipage= und Armatur-
Stücken, falls diese Kosten nicht aus dem
eigenen Vermögen des Deserteurs ersezt wer-
den können, oder derjenige, welchem sie zu
vergüten kommen, sich nicht der Verhehlung
des Deserteure schuldig gemacht hätte, zurück
zu geben, in deren Ermanglung ist der Ersaz
dafür nach dem wahren Werthe gleichfalls
aus den bereitesten Vermögen des Deserteurs,
in so ferne er eines besizet, zu leisten.
Art. V.
Die Verpflegung der Deserteurs, von
dem Augenblicke ihrer Verhaftung an bis
zu jenem der Zurückstellung, wird täglich
auf vier Kreuzer und 11 Pfund Brod, die
NRation aber auf sechs Pfund Hafer (nach
dem Maße berechnet der 38te Theil eines
baierischen Scheffels und der achte Theil ei-
nes ulederösterreichischen Mezens) acht Pfund
Heu und drei Pfund Seroh baierisches Ges
wicht festgesest. Die Vergütung des dieß-
sälligen Kostenbetrags hat von der über-
nehmenden Behäörde bei der Uebergabe der
Deserteurs und der Pferde in klingender
Silbermünze, und hinsichtlich der Natura=
lien mit Inbegriff des Brodes nach dem
laufenden Marktpreise, der dem Orte, wo
der Deserteur ausgeliefert wird, zunächst
liegenden Stadt zu geschehen.
Der Tag der Ergreifung des Deserteurs
als Maßstab des Termins, von welchem