Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Truppen des einen kontrahirenden Theils zu 
den Truppen des andern, wenn diese auch 
ausserhalb ihres Vaterlandes sich befänden, 
erfolgen sollte. 
Art. III. 
Sollte es unerachtet aller Vorsichtsmaß= 
regeln einem Deserteur gelingen, in die Staa- 
ten eines der hohen Kontrahenten sich heim- 
lich einzuschleichen, oder die Wachsamkeit der 
Behäörden durch Verkleidung oder durch Vor- 
weisung falscher Pässe zu hintergehen, so soller, 
selbst wenn er sich an einem Orte, in einer 
Stadt, oder einem Dorfe dieses Scaates 
ansässig gemacht hätte, nichts destoweniger 
zurück gegeben und ausgeliefert werden, so- 
bald er anerkannt, oder durch die Behörden 
des Staates, aus welchem er entwichen ist, 
reklamirt wird. 
Art. IV. 
Von dieser Zurückstellung sind ausgeuom- 
men die Deserteurs von den Truppen der einen 
Macht, welche in den Staaten der andern 
geboren sind, indem beide Mächte gegenseitig 
Sich dahin einverstehen, daß keine derselben 
verbunden seyn soll, die eigenen Unterthanen 
auszuliefern, welche nachdem sie bei den Trup- 
pen der andern Macht gedient haben, durch 
Eneweichung in das Gebier ihres narürlichen 
Souverains zurück kehren würden. 
Gleichwohl sind alle von dergleichen De- 
serteurs mitgenommene Dienstpferve, Mon- 
tirungs-, Armatur= und Equipagen Stücke 
gegen Vergütung der Fütterungskosten bei 
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den Pferden, nach den Bestimmungen des 
Artikels V. und des allenfälligen Boten= oder 
Fuhrlohns bei den Equipage= und Armatur- 
Stücken, falls diese Kosten nicht aus dem 
eigenen Vermögen des Deserteurs ersezt wer- 
den können, oder derjenige, welchem sie zu 
vergüten kommen, sich nicht der Verhehlung 
des Deserteure schuldig gemacht hätte, zurück 
zu geben, in deren Ermanglung ist der Ersaz 
dafür nach dem wahren Werthe gleichfalls 
aus den bereitesten Vermögen des Deserteurs, 
in so ferne er eines besizet, zu leisten. 
Art. V. 
Die Verpflegung der Deserteurs, von 
dem Augenblicke ihrer Verhaftung an bis 
zu jenem der Zurückstellung, wird täglich 
auf vier Kreuzer und 11 Pfund Brod, die 
NRation aber auf sechs Pfund Hafer (nach 
dem Maße berechnet der 38te Theil eines 
baierischen Scheffels und der achte Theil ei- 
nes ulederösterreichischen Mezens) acht Pfund 
Heu und drei Pfund Seroh baierisches Ges 
wicht festgesest. Die Vergütung des dieß- 
sälligen Kostenbetrags hat von der über- 
nehmenden Behäörde bei der Uebergabe der 
Deserteurs und der Pferde in klingender 
Silbermünze, und hinsichtlich der Natura= 
lien mit Inbegriff des Brodes nach dem 
laufenden Marktpreise, der dem Orte, wo 
der Deserteur ausgeliefert wird, zunächst 
liegenden Stadt zu geschehen. 
Der Tag der Ergreifung des Deserteurs 
als Maßstab des Termins, von welchem
	        
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