Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Art. X. 
Gleicher Weise sollen die Dlenstleute 
der Officiere des einen Staates, welche 
nicht, wie die im Artikel II. benannten Fou- 
rierschüzen, zum Militär Etat gehören, oder 
bei den Regimentern wirklich in den Listen 
geführt werden, wenn sie nach einem began- 
genen Verbrechen in der Armee des andern 
Sctaates Dieuste nehmen, oder auf dessen 
Gebier entweichen, nebst den etwa mitge- 
nommenen Pferden und Effekten, gegen Ver- 
gütung der im Art. V. bestimmten Ver- 
pflegungskosten auf vorgängige Reklamation 
ausgeliefert werden. 
Art. XI. 
Ein jeder Officier der Arme des einen 
Staates, welcher sich beigehen lassen wür 
de, durch List oder Gewalt ein zu den Mi- 
litärdienst des andern Staates gehöriges In- 
dividuum zur Desertion zu verleiten, oder 
anzuwerben, oder einen Deserteur wissent- 
lich anzunehmen und beizubehalten, oder zu 
seiner Verhehlung beizutragen, und seine 
Entweichung zu befördern, oder ihn in wei- 
ter rückwärts liegende Provinzen zu verschaf- 
fen, soll mit zweimonatlichen Arreste bestraft, 
und jedes andere Individuum, welches sich 
der wissentlichen Verhehlung eines Deser- 
teurs und der Beförderung der Flucht des- 
selben schuldig macht, nach seinem Stande 
zu einer körperlichen oder Geldstrafe verur, 
theilt werden. 
Art. XII. 
Allen Uncerthanen der kontrahirenden Dheile 
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ist untersagt, den Deserteurs von den ge- 
genseitigen Truppen irgend etwas von Klei- 
dungs= oder Rüstungsstücken, Pferde, Waf- 
sen und dergleichen abzukaufen. 
Diese Effekten sind überall, wo man sie 
findet, als gestohlenes Gut wegzunehmen, 
und dem Regimente zurückzustellen, von wel- 
chem der Deserteur entwichen ist. Derje- 
nige, welcher sie gekauft hat, kann auf keine 
Entschädigung Anspruch machen, und wenn 
sie nicht in natura wieder gefunden werden, 
so hat der Käufer den Werth derselben in 
gangbarer Münze zu erstatten, auch, wenn 
bewiesen wird, daß er wissentlich von einem 
Deserteur gekauft habe, noch ausserdem we- 
gen Uebertretung des Verbots einer den 
Gesezen gemäßen Strafe zu unterliegen. 
Art. XIII. 
Alle rücksichtlich der Auslieferung der 
gegenseingen Deserteurs festgesezten Bestim- 
mungen werden hiemit ausdrücklich auf die 
beiderseitsigen flüchtigen Konseriptionspflich 
tigen ausgedehnt, und so weit sie auf diese 
Lezteren anwendbar sind, in Kraft geseze, 
jedoch dergestalt, daß die Auslieferung der 
konseriptionspflichtigen Flüchtlinge nur auf 
die von den betreffenden Beheèrden gesche- 
hene namentliche Reklamirung derselben zu 
erfolgen hat. 
Beide Souverains versprechen sich aus- 
drücklich, allen Ihren Behörden, die es an- 
geht, gewessenst zu befehlen, den ergange- 
nen Reklamationen in solchen Fällen auf 
das schleunigste zu entsprechen, und alle dier
	        
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