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Art. X.
Gleicher Weise sollen die Dlenstleute
der Officiere des einen Staates, welche
nicht, wie die im Artikel II. benannten Fou-
rierschüzen, zum Militär Etat gehören, oder
bei den Regimentern wirklich in den Listen
geführt werden, wenn sie nach einem began-
genen Verbrechen in der Armee des andern
Sctaates Dieuste nehmen, oder auf dessen
Gebier entweichen, nebst den etwa mitge-
nommenen Pferden und Effekten, gegen Ver-
gütung der im Art. V. bestimmten Ver-
pflegungskosten auf vorgängige Reklamation
ausgeliefert werden.
Art. XI.
Ein jeder Officier der Arme des einen
Staates, welcher sich beigehen lassen wür
de, durch List oder Gewalt ein zu den Mi-
litärdienst des andern Staates gehöriges In-
dividuum zur Desertion zu verleiten, oder
anzuwerben, oder einen Deserteur wissent-
lich anzunehmen und beizubehalten, oder zu
seiner Verhehlung beizutragen, und seine
Entweichung zu befördern, oder ihn in wei-
ter rückwärts liegende Provinzen zu verschaf-
fen, soll mit zweimonatlichen Arreste bestraft,
und jedes andere Individuum, welches sich
der wissentlichen Verhehlung eines Deser-
teurs und der Beförderung der Flucht des-
selben schuldig macht, nach seinem Stande
zu einer körperlichen oder Geldstrafe verur,
theilt werden.
Art. XII.
Allen Uncerthanen der kontrahirenden Dheile
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ist untersagt, den Deserteurs von den ge-
genseitigen Truppen irgend etwas von Klei-
dungs= oder Rüstungsstücken, Pferde, Waf-
sen und dergleichen abzukaufen.
Diese Effekten sind überall, wo man sie
findet, als gestohlenes Gut wegzunehmen,
und dem Regimente zurückzustellen, von wel-
chem der Deserteur entwichen ist. Derje-
nige, welcher sie gekauft hat, kann auf keine
Entschädigung Anspruch machen, und wenn
sie nicht in natura wieder gefunden werden,
so hat der Käufer den Werth derselben in
gangbarer Münze zu erstatten, auch, wenn
bewiesen wird, daß er wissentlich von einem
Deserteur gekauft habe, noch ausserdem we-
gen Uebertretung des Verbots einer den
Gesezen gemäßen Strafe zu unterliegen.
Art. XIII.
Alle rücksichtlich der Auslieferung der
gegenseingen Deserteurs festgesezten Bestim-
mungen werden hiemit ausdrücklich auf die
beiderseitsigen flüchtigen Konseriptionspflich
tigen ausgedehnt, und so weit sie auf diese
Lezteren anwendbar sind, in Kraft geseze,
jedoch dergestalt, daß die Auslieferung der
konseriptionspflichtigen Flüchtlinge nur auf
die von den betreffenden Beheèrden gesche-
hene namentliche Reklamirung derselben zu
erfolgen hat.
Beide Souverains versprechen sich aus-
drücklich, allen Ihren Behörden, die es an-
geht, gewessenst zu befehlen, den ergange-
nen Reklamationen in solchen Fällen auf
das schleunigste zu entsprechen, und alle dier