Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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sterien I. 3. haben Wir ausgesprochen, daß 
die an die Stelle der ehemaligen General-— 
Post Direktion eintretende General Admini- 
stration der Posten, der unmitteibaren Lei- 
tung Unsers Ministeriums des Haufes und 
des Aeußern untergeben seyn soll. 
Ueber die Einrichtung dieser Central= 
Verwaltungs Stelle erlassen Wir nun nach- 
stehende nähere Bestimmungen. 
Formation. 
. 1. 
Die General Administration der Posten 
besteht aus: 
einem Direktor, 
vier Ober Posträáthen 
und dem erfoderlichen Kanzlei-, Registra- 
turs?, Kasse: und Rechnungs Personale. 
S. 2. 
Der Direktor und die Räthe, dann der 
Central Kassier stehen in den Verhältnissen 
als Staatsdiener, wie solche in den Haupt- 
verordnungen vom 1. Jaͤnner 1805 und 
8. Juni 1807 festgesezt sind. Die Ver- 
hältnisse des übrigen Personals richten sich 
nach der Verordnung vom 28. November 
1312 und nach den übrigen schon bestehen- 
den oder noch erfolgenden allgemeinen 
Normen. 
. 3. 
Der Nang des Direktors und der Räthe 
der General Posi Administration ist der näm- 
  
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liche, wie er fuͤr die Direktoren und Raͤthe 
anderer Central Stellen bestimmt ist. 
· 4. 
Die Gehälter werden in einem beson- 
dern Etat festgesezt werden. 
Wirkungse Kre is. 
V. 5. 
Die Generaleldministration der Posten 
besteht als eine Unserem Ministerium des 
Hauses und des Aeußern unmittelbar unter- 
geordnete Central Verwaltungs Stelle, wel- 
che nach einer vorzuschreibenden Dienst In- 
struktion und angewiesenen Kompetenz ihre 
Geschaäfte zu führen hat. In dieser Be- 
ziehung erstreckt sich ihr Wirkungs Kreis im 
Allgemeinen: 
a) auf die obere Leitung und Beförderung 
des KorrespondenzVerkehrs, die An- 
legung oder zweckdienliche Abänderung 
der reitenden und fahrenden Posikurse, 
die Eingreifung der Influenzen, und 
die möglichste Beschleunigung des Lau- 
fes der Posten; 
b) sie ertheilt den untergeordneten Post Be- 
hoͤrden die Vorschrift uͤber die Dien- 
stes Ordnung in den PostBüreau, über 
das Manipulations= und Rechnungs- 
wesen; 
)sie führt die obere Aufsicht über das ge- 
sammte Post Personal, und kortrollirt 
dasselbe in seinen DienstFunktionen. 
Von den Fähigkeiten und den Dienstes- 
Eigenschaften der Posi Beamten und
	        
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