Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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aͤltesten Rathes gefertigt werden, im Ge- 
schaͤfts Protokolle besonders vorzumerken. 
. 14. 
Gegenstände, worüber Jedemal Unsere 
allerhöchste Genehmigung mittelst Bericht 
und Antrag an Unie Ministerium des 
Hauses und des Aeußern zu erholen ist, 
sind folgende: 
a)Alle Dienst Besezungs Flle jener Post- 
Beamten und Post ediensteten, welche 
aus Unserer Postkasse fire Gehälter be- 
ziehen. 
b.)) Alle Dienst Entlassungs Fälle derselben, 
so wie die Suspenstons Fdlle, welche 
vom Amt und Gehalt auf länger als 
einen Monat eintreten. 
ck) Alle Verfügungen über die Abänderung 
der bestehenden Pesttaxen und Tarifen. 
A) Alle Anträge und Verhandlungen mie 
seremden Post Anstalten über abzuschlies- 
sende PostVerttaͤge. 
e) Anlegung neuer Postkourse oder Aus- 
hebung derselben. 
) Eintheilung der Bezirke der Ober Post- 
dmter. 
6) Alle Gegenstände, welche auf Vermeh-- 
rung oder Verminderung der PostEin- 
künfte direkten Einfluß haben. 
k)) Alle organischen Verfügungen, so wie 
die Festsezung allgemeiner Grundsäze 
für die Post Verwaltung oder die Ab- 
duderung der schon erlassenen allgemeir 
nen Post Verordnungen. 
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i) Postdistanz Regulirungen. 
k)) Anweisungen auf Bezüge der Post Ar- 
menkasse oder Anleihen aus derselben. 
CG. 15. 
Demie keine wiederholte sormelle Ge- 
schf#s Behandlung über die Gegenstände des 
Dostwesens bei Unserm Mintsterium des 
Hauses und des Aeußern nothwendig, und 
die sonst erfoderliche doppelte Registratur 
vermieden werde; so hat die General Admi- 
nistration der Posten ihren Berichten und 
Anträgen den Entwurf der Resolution ims 
mer mit anzulegen. Diese gehen sohin wenn 
solche genehmiget werden, und wenn keine 
besondere Expedition erfoderlich wird, mit 
der ersten an dieselbe zurück. 
S. 16. 
Die Ausfertigungen der General Admi- 
nistratien der Posten geschehen an die ihr un- 
tergeordneten Postbehörden und an Privaten: 
„ Im Namen Seiner Majestkt des 
„ Könige.“ 
an auswärtige oder an koordinir#te Stellen aber 
mietelst Schreiben oder in der Net#en Form. 
Alle Ausfertigungen werden von dem 
Direktor unterzeichnet und von dem expedi- 
renden Sekretär nach vorgängiger Kollatio= 
nirung kontrasignirt. 
S. 17. 
Mit dem Schlusse einer Woche sollen 
Unserm Minister des Hauses und des Aeus- 
sern die Geschäfts Protokolle und mit Ende
	        
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