741
seze uͤber das Prioritaͤts Recht der Glaͤubi-
ger betrifft, so behalten in diesem Punkte
die bis jezt bestehenden provinziellen und be-
sonderen Lokations Ordnungen provisorisch,
und bis zur Einführung eines allgemeinen
bürgerlichen Gesezbuches ihre gesezliche Gül-
tigkeit.
III.
Drozesse, welche am ersten Oktober die-
ses Jahres bereits anhängig gewesen sind,
werden in derselben Instanz nach denjenigen
Drazeß Gesezen fort verhandelt, welche noch
zur Zeit, wo sie in dieser Instanz anhäángig
geworden, in Kraft gewesen sind.
IV.
Mit dem 1. Oktober dieses Jahres tritt
auch das neue Straf Gesezbuch für das Ks,
nigreich Balern, nebst den in den Regie-
rungsblättern erschienenen Verordnungen und
den übrigen ergangenen Erläuterungs Reserip-
ten in diesem Gebiets Theile in gesezliche
Krafe, nach den in Unserm, diesem Straf-
Gesezbuche vorgedruckten Promulgations=
Patente vom 16. Mai 1813 enthaltenen Ber
stimmungen.
Hienach hat Unser Staats Ministerium
Ver Justiz die Gerichts Stellen anzuweisen.
ünchen am 31. Juli 1877.
Mar Josepb.
Nach dem Befehle
Seiner Majestüt des Kdnigs.
Egid von Kobell,
General Sekretär des kduiglichen
Staato Rathen.
742
Diese allerhöchste Verordnung wird hile-
mit zu genauer Nachachtung durch das Ne-
gierungsblatt allgemein bekanne gemacht.
München den z. August 1877.
Auf
Seiner Majestät des Königs allerhöchsten
Befehl.
Graf Reigersberg.
der General Sekretä#r
von Nemmer.
Bekanntmachungen.
Stzung
der geheimen Staats Raths Kom-
mission.
Felgende Rekurs Gegenstände wurden am
2. August l. J. in der Sizung der königlichen
Staats Raths Kommission entschieden.
1) Die Streitsache der Wirthe Mehrer
und Kous. zu Ansbach gegen Gerrg
Friedrich Engerer, wegen Ausübung
einer Bierschenks Koncession.
2) Der Rekurs des Bartholomd Sell-
maier, Wirths zu Lanquaid, Land-
gerichts Pfasfenhofen, gegen Jeseph
Fuchsbichler zu Jeteendorf über das
ausschliessende Recht der Gastung auf
der Kirchweihe zu Oberhausen.
3) Der Nekurs des Bierbrauers Ignaz
Aschenbrenner zu Deggendorf, we-
gen Malg Ausschlages Defraudation.
4) Der Rekurs der Freiherrn Ludwig
Alerander und Ernst Johann von Eyb
als Gutsherrschaft zu Ramersdorf,