Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Königlich-Baterisches 
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Regierungsblaet t. 
  
XXXII. Stuck. Muͤnchen, Samstag den 23. August 1817. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Nachsteuer- und AbzugsFreiheit zwischen 
den teutschen BundesStaaten betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Zur Vollztehung des 18. Artikels c) der 
am 8. Juni 1815 zu Wien zwischen Uns 
und den übrigen souverainen Fürsten und 
freien Städten Teutschlands abgeschlossenen 
Bundes Acte sind Wir mit deuselben über 
folgende Punkte übereingekommen: 
1) Die Nachsteuer= und Abzugs Frei- 
heit von dem aus einem Lande in das andere 
gebracht werdenden Vermäögen foll sich auf 
allenteutsche Bundes Staaten ge- 
gen einander beziehen. 
) Jede Art von Vermögen, wel- 
ches von einem Bundes Staate in den an- 
dern übergeht, es sey aus Veranlassung 
einer Auswanderung, oder aus dem Grunde 
eines Erbschafts Anfalles, eines Verkaufs, 
Tausches, einer Schenkung, Mitgift oder 
auf andere Weise, ist unter dieser Abzugs- 
Freiheit begriffen; und 
3) Jede Abgabe, welche die Aus- 
fuhr des Vermögens aus einem zum Bunde 
gehörenden Staate in den andern, oder den 
Uebergang des Vermögens Eigenthums auf 
Angehörige eines andern Bundes Staats 
beschränker, wird für aufgehoben erklärt. 
Dagegen sind unter dieser Freizügigkeit 
nicht begriffen, Abgaben, welche mit einem 
Erbschafts Anfalle, Legate, Verkaufe, einer 
Schenkung und dergleichen verbunden sind, 
und ohne Unterschied, ob das Vermögen im 
bande bleibt, oder hinausgezogen wird, ob 
der neue Besizer ein Inländer oder ein 
Fremder ist, bisher entrichter werden muß- 
ten, namentlich Kollateral Erbschafts Steuer, 
Stempelabgabe und dergleichen. Auch Zoll- 
abgaben werden durch die Nachstener Freiheit 
nicht ausgeschlossen. 
4) Die zum Vortheile der in einzelnen 
Staaten oder Gemeinden bestehenden Schul- 
demilgungs Kassen, eder überhaupt wegen 
der Kommunal Schulden eingeführten Abzüge 
von auswanderndem Vermögen werden all- 
gemein aufgehoben. 
Die in Unsern Staaten schon durch Un- 
ser Edikt vom 3. August 180o8 G. s. auf- 
(417°)
	        
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