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Königlich-Baterisches
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Regierungsblaet t.
XXXII. Stuck. Muͤnchen, Samstag den 23. August 1817.
Allgemeine Verordnung.
(Die Nachsteuer- und AbzugsFreiheit zwischen
den teutschen BundesStaaten betreffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Zur Vollztehung des 18. Artikels c) der
am 8. Juni 1815 zu Wien zwischen Uns
und den übrigen souverainen Fürsten und
freien Städten Teutschlands abgeschlossenen
Bundes Acte sind Wir mit deuselben über
folgende Punkte übereingekommen:
1) Die Nachsteuer= und Abzugs Frei-
heit von dem aus einem Lande in das andere
gebracht werdenden Vermäögen foll sich auf
allenteutsche Bundes Staaten ge-
gen einander beziehen.
) Jede Art von Vermögen, wel-
ches von einem Bundes Staate in den an-
dern übergeht, es sey aus Veranlassung
einer Auswanderung, oder aus dem Grunde
eines Erbschafts Anfalles, eines Verkaufs,
Tausches, einer Schenkung, Mitgift oder
auf andere Weise, ist unter dieser Abzugs-
Freiheit begriffen; und
3) Jede Abgabe, welche die Aus-
fuhr des Vermögens aus einem zum Bunde
gehörenden Staate in den andern, oder den
Uebergang des Vermögens Eigenthums auf
Angehörige eines andern Bundes Staats
beschränker, wird für aufgehoben erklärt.
Dagegen sind unter dieser Freizügigkeit
nicht begriffen, Abgaben, welche mit einem
Erbschafts Anfalle, Legate, Verkaufe, einer
Schenkung und dergleichen verbunden sind,
und ohne Unterschied, ob das Vermögen im
bande bleibt, oder hinausgezogen wird, ob
der neue Besizer ein Inländer oder ein
Fremder ist, bisher entrichter werden muß-
ten, namentlich Kollateral Erbschafts Steuer,
Stempelabgabe und dergleichen. Auch Zoll-
abgaben werden durch die Nachstener Freiheit
nicht ausgeschlossen.
4) Die zum Vortheile der in einzelnen
Staaten oder Gemeinden bestehenden Schul-
demilgungs Kassen, eder überhaupt wegen
der Kommunal Schulden eingeführten Abzüge
von auswanderndem Vermögen werden all-
gemein aufgehoben.
Die in Unsern Staaten schon durch Un-
ser Edikt vom 3. August 180o8 G. s. auf-
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