Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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gehobenen Manumissions Gelder sind auch da, 
wo die Leibeigenschaft oder Hofhoͤrigkeit noch 
zur Zeit besteht, in sofern ste nur von den 
aus einem Bundes Staate in den andern 
auswandernden Unterthanen zu entrichten 
wären, unter der Nachsteuer Freiheit begriffen. 
§) Was den Loskauf von der Milicér= 
Plchtigkeit in Hinsicht auf Freizügigkeit an- 
langt, bleibt eine fernere Uebereinkunft vor- 
behalten. 
6) Die Nachsteuer= und Abzug Freiheit 
findet ohne Unterschied statt, ob die Erhe- 
bung dieser Abgabe bisher dem landesherr- 
lichen Fiskus, den Standesherrn, den Dri- 
vatberechtigten, Kommunen oder Pateimo= 
nialgerichten zustand. 
Aurch die Art der Verwendung des 
Abzugsgefälles kann keinen Grund darlei- 
hen, dasselbe fortan bestehen zu lassen. 
7) Die besonderen Freizügigkeits Ver- 
träge sollen, in soweit sie dasjenige, was 
die gegenwärtigen Bestimmungen enthalten, 
begünstigen, erleichtern oder noch mehr aus- 
dehnen, auch künftig aufrecht erhalten wer- 
den, und bestehen also, in sofern als sie die- 
sen Bestimmungen nicht entgegen sind. 
8) Als allgemein geltender Termin, von 
welchem an die völlige Nachsteuer Freiheit 
von allem auswandernden Vermögen in den 
teutschen Bundes Staaten statt haben soll, 
ist der erste dieses Monats festgesezt worden, 
unbeschader jedoch der günstigeren Bestim- 
mungen, welche theils aus Verträgen ver- 
  
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schiedener Bundes Staaten unter sich, theils 
aus landesherrlichen Verordnungen einzelner 
Regierungen hervorgegangen sind. 
Es wird übrigens der Zeitpunkt der Ver- 
mögens Exportation und des Verzichts auf 
das Unterthans Reche zur Richeschnur an- 
genommen. 
In Folge dieser Bestimmungen haben 
vom 1. d. M. an in Unsern Staaten auf- 
zuheèren: 
e)Der Bezug von Abfahrtsgelk und 
Nachsteuer gegen die wenigen teut- 
schen Bundes Staaten, mit welchen nicht 
schon in Folge der von Uns im Jahre 
1801 erklárten Regierungs Grundssze 
durch ausdrückliche Verträge oder still- 
schweigende gegenseltige Observanz, Frei 
zügtgkeit besteht. 
b) Der Bezug der gegen die kaiserlich- 
königlich österreichischen Staaten Retor- 
sionsweise eingeführten dreiprocentigen 
Emigrations Tare und des sogenann: 
ten Militär Abfahrtsgeldes, wel- 
ches von den in die kaiserlich= königlich 
österreichischen Staaten übergehenden 
Verlassenschaften von Militär personen 
mit 10 gleichfalls retorsive bezogen 
wird, endlich des ebenfalls gegen dies 
selben Staaten belbehaltenen gutsherrs 
lichen und städtischen Abfahrts“ 
geldes, soweit die Auswande- 
rung oder Vermögens Erporta- 
tion in die zum teutschen Bunde
	        
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