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gehobenen Manumissions Gelder sind auch da,
wo die Leibeigenschaft oder Hofhoͤrigkeit noch
zur Zeit besteht, in sofern ste nur von den
aus einem Bundes Staate in den andern
auswandernden Unterthanen zu entrichten
wären, unter der Nachsteuer Freiheit begriffen.
§) Was den Loskauf von der Milicér=
Plchtigkeit in Hinsicht auf Freizügigkeit an-
langt, bleibt eine fernere Uebereinkunft vor-
behalten.
6) Die Nachsteuer= und Abzug Freiheit
findet ohne Unterschied statt, ob die Erhe-
bung dieser Abgabe bisher dem landesherr-
lichen Fiskus, den Standesherrn, den Dri-
vatberechtigten, Kommunen oder Pateimo=
nialgerichten zustand.
Aurch die Art der Verwendung des
Abzugsgefälles kann keinen Grund darlei-
hen, dasselbe fortan bestehen zu lassen.
7) Die besonderen Freizügigkeits Ver-
träge sollen, in soweit sie dasjenige, was
die gegenwärtigen Bestimmungen enthalten,
begünstigen, erleichtern oder noch mehr aus-
dehnen, auch künftig aufrecht erhalten wer-
den, und bestehen also, in sofern als sie die-
sen Bestimmungen nicht entgegen sind.
8) Als allgemein geltender Termin, von
welchem an die völlige Nachsteuer Freiheit
von allem auswandernden Vermögen in den
teutschen Bundes Staaten statt haben soll,
ist der erste dieses Monats festgesezt worden,
unbeschader jedoch der günstigeren Bestim-
mungen, welche theils aus Verträgen ver-
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schiedener Bundes Staaten unter sich, theils
aus landesherrlichen Verordnungen einzelner
Regierungen hervorgegangen sind.
Es wird übrigens der Zeitpunkt der Ver-
mögens Exportation und des Verzichts auf
das Unterthans Reche zur Richeschnur an-
genommen.
In Folge dieser Bestimmungen haben
vom 1. d. M. an in Unsern Staaten auf-
zuheèren:
e)Der Bezug von Abfahrtsgelk und
Nachsteuer gegen die wenigen teut-
schen Bundes Staaten, mit welchen nicht
schon in Folge der von Uns im Jahre
1801 erklárten Regierungs Grundssze
durch ausdrückliche Verträge oder still-
schweigende gegenseltige Observanz, Frei
zügtgkeit besteht.
b) Der Bezug der gegen die kaiserlich-
königlich österreichischen Staaten Retor-
sionsweise eingeführten dreiprocentigen
Emigrations Tare und des sogenann:
ten Militär Abfahrtsgeldes, wel-
ches von den in die kaiserlich= königlich
österreichischen Staaten übergehenden
Verlassenschaften von Militär personen
mit 10 gleichfalls retorsive bezogen
wird, endlich des ebenfalls gegen dies
selben Staaten belbehaltenen gutsherrs
lichen und städtischen Abfahrts“
geldes, soweit die Auswande-
rung oder Vermögens Erporta-
tion in die zum teutschen Bunde