Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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melten Vorrath auch nur daselbst wieder ab- 
setzen. 
Art. XII. 
Auf den Schrannen selbst ist die 
strengste Polizel zu handhaben; insbesondere 
aber ist zu wachen, daß die Getreidbesitzer 
durch Vorspiegelungen und Umtriebe Dritter 
nicht vom Besuche der Märkte abgehalten, 
daß die Getreidfuhren, welche für den Markt 
bestimmt sind, nicht auf dem Wege dahin 
weggekauft; daß nicht schon vor dem Anfan- 
ge des Marktes heimliche Käufe geschlossen, 
und die Vorräthe nur zum Scheine in die 
Schranne gestellt; — daß die eigenen For- 
derungen der Verkäufer von den Häwlern 
oder andern GewerbsLeuten nicht überboten, 
und daß nicht Verabredungen getroffen wer- 
den, um den Preis im Voraus zu bestim- 
men, und in die Höhe zu treiben. 
Art. XIII. 
Unterthanen, welche sich mit dem Ge- 
treidehandel nicht befaßen, bleibt es frei, 
auch außerhalb der Schrannen in den Pri- 
vathäusern einen Vorrath' an Früchten, 
welcher entweder zur Besaamung ihrer 
Felder oder zur häuslichen Nothdurfe 
erforderlich ist, anzukaufen. 
Desgleichen ist den Bäckern, Melbern, 
und Bierbrauern, und andern mit de## Be- 
reitung der ersten Lebens Mite#l beschäfelgten 
GewerbsLeuten der Ankauf in den Häusern, 
um damit die Bedürfuiße ihrer Ge- 
werbe zu decken, unverwehre. 
  
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Alle vorbemerkten Kaͤufer muͤßen sich aber 
mit amtlichen unentgeldlich auszustellenden 
und allenthalben guͤltigen Vorweisen versehen, 
worin der Bedarf an sich sowohl, als die 
Groͤße desselben foͤrmlich bescheiniget ist. 
Art. XIV. 
Es haͤngt von dem gewissenhaften Er- 
meßen der Polizei Behoͤrden ab, nach genauer 
Wuͤrdigung der obwaltenden Beduͤrfniße, zu 
den obenbenannten Zwecken das Maaß der 
Fruͤchte festzusezen, welches die einzelnen 
Inhaber der Vorweise in den Privathaͤusern 
anzukaufen jedesmal berechtiget seyn sollen. 
Art. XV. 
Wer zu einem Getreid Ankaufe in Privat= 
häusern die polizeiliche Bewilligung erhalten 
hat, muß das Ankaufs Geschäft selbst und 
persönlich, oder durch die in sei- 
nem Brode stehenden Angehörigen 
und Diener besforgen laßen, welche sich 
auch ihrerseits über diese ihre Eigenschaft und 
den erhaltenen Auftrag durch die Original= 
BewilligungsUrkunde gehbrig auszuweisen 
haben. 
Die Dazwischenkunfeirgend eines Dritten, 
als Unterhändlers, findet niemals und unter 
keinen Umständen statt. 
Art. XVI. 
Die Vorweise der Einkäufer werden bei 
der Polizeibehörde des Einkaufs Ortes, 
wenn sie darin ihren Amte Siz har, außer- 
dem aber dem Gemeinde Vorsteher über-
	        
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