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Gulden, womit auch ein Polizei Arrest von
3 bis 8 Tagen verbunden werden kann, be-
legt werden.
Alle ausgesprochenen Konfiskations= und
Geld Strafen verfallen dem Armenfonde mit
Vorbehalt von zwei Drittheilen für die An-
geber, wenn sie die Entdeckung und Ueber-
führung des Schuldigen veranlassen.
Art. XXI.
Sollten öffentliche Diener des
Staates oder der Kommunen einer
Uebertretung der bezeichneren Art sich schul-
dig machen, so haben dieselten „ nebst den
allgemein angedrohren ordentlichen, Strafen
auch noch eine besondere gußerordentliche
Disciplinar Strafe, und, vach Be-
schaffenheit der Un stände, selbst die Ent-
lassun.g zu erwarten.
Art. XXII.
Alle, wenn gleich geschlessene Verträge
und sonstige Verabredungen über Kauf und
Verkauf des Getreides, welche zur Zeit der
Bekanntmachung der gegenwärtigen Verord-
nung noch nicht in Erfüllung gekommen sind,
sollen lediglich nach den Bestimmungen der-
selben beurtheilt und behandelt, und wenn
sie den gegebenen Vorschriften entgegen sind,
als nichtig angesehen werden.
Art. XXIII.
In Ansehung des von jeher verbotenen An-
kaufes des Getreides auf dem Halnie oder der
Wurzel verbleibt es bei den Bestimmungen des
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hlerüber unterm r3. Jum d. J. ergangenen
Mandates (Regierungs Blatt S. S87.) mit
der ausdrücklichen Erkldrung, daß auch alle
entweder bereits geschehene oder noch erfol-
gende Verabredungen und Vertrage über die
zwar bereits eingeürndteten, aber noch nicht
ausgedroschenen Feldfrüchte, als nichtig und
ungileig anzusehen, und wie die Verkäufe auf
dem Halme oder auf der Wurzel zu behan-
deln seyen.
Art. XXIV.
Im Uebrigen sollen die Verfügungen Un-
serer gegenwärtigen Verordnung für alle den
Getreid.Handel betreffende Angelegenheiten
zur Nichtschnur dienen, und mit aller Pünkt-
lichkeit volltogen werden.
Alle darin nicht ausdrücklich enthaltenen
Beschränkungen sind unzuläßig, und insbe-
sondere bleiben alle Verkaufs-, Einstands-
und sonstige Zwangs= und Bannechte auf-
gehoben.
Art. XXV.
Schließlich wollen und befehlen Wir,
daß in Unseren Kreis Hauptstädten und
in anderen größern Städten Unseres
Reiches aus Mirteln und auf Rechnung der
städrischen Kommunen mit wohlthätiger Für-
sorge Rorh Magazine angelegt werden
sollen, welche jederzeit einen Vorrath an
Getreid enthalten, der dem sechsten Theile
des ganzen Jahres Bedarfes gleich ist.
Unsere Kreis Regierungen haben, nach
Vernehmung der Kommunal Vorstände und