Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Gulden, womit auch ein Polizei Arrest von 
3 bis 8 Tagen verbunden werden kann, be- 
legt werden. 
Alle ausgesprochenen Konfiskations= und 
Geld Strafen verfallen dem Armenfonde mit 
Vorbehalt von zwei Drittheilen für die An- 
geber, wenn sie die Entdeckung und Ueber- 
führung des Schuldigen veranlassen. 
Art. XXI. 
Sollten öffentliche Diener des 
Staates oder der Kommunen einer 
Uebertretung der bezeichneren Art sich schul- 
dig machen, so haben dieselten „ nebst den 
allgemein angedrohren ordentlichen, Strafen 
auch noch eine besondere gußerordentliche 
Disciplinar Strafe, und, vach Be- 
schaffenheit der Un stände, selbst die Ent- 
lassun.g zu erwarten. 
Art. XXII. 
Alle, wenn gleich geschlessene Verträge 
und sonstige Verabredungen über Kauf und 
Verkauf des Getreides, welche zur Zeit der 
Bekanntmachung der gegenwärtigen Verord- 
nung noch nicht in Erfüllung gekommen sind, 
sollen lediglich nach den Bestimmungen der- 
selben beurtheilt und behandelt, und wenn 
sie den gegebenen Vorschriften entgegen sind, 
als nichtig angesehen werden. 
Art. XXIII. 
In Ansehung des von jeher verbotenen An- 
kaufes des Getreides auf dem Halnie oder der 
Wurzel verbleibt es bei den Bestimmungen des 
  
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hlerüber unterm r3. Jum d. J. ergangenen 
Mandates (Regierungs Blatt S. S87.) mit 
der ausdrücklichen Erkldrung, daß auch alle 
entweder bereits geschehene oder noch erfol- 
gende Verabredungen und Vertrage über die 
zwar bereits eingeürndteten, aber noch nicht 
ausgedroschenen Feldfrüchte, als nichtig und 
ungileig anzusehen, und wie die Verkäufe auf 
dem Halme oder auf der Wurzel zu behan- 
deln seyen. 
Art. XXIV. 
Im Uebrigen sollen die Verfügungen Un- 
serer gegenwärtigen Verordnung für alle den 
Getreid.Handel betreffende Angelegenheiten 
zur Nichtschnur dienen, und mit aller Pünkt- 
lichkeit volltogen werden. 
Alle darin nicht ausdrücklich enthaltenen 
Beschränkungen sind unzuläßig, und insbe- 
sondere bleiben alle Verkaufs-, Einstands- 
und sonstige Zwangs= und Bannechte auf- 
gehoben. 
Art. XXV. 
Schließlich wollen und befehlen Wir, 
daß in Unseren Kreis Hauptstädten und 
in anderen größern Städten Unseres 
Reiches aus Mirteln und auf Rechnung der 
städrischen Kommunen mit wohlthätiger Für- 
sorge Rorh Magazine angelegt werden 
sollen, welche jederzeit einen Vorrath an 
Getreid enthalten, der dem sechsten Theile 
des ganzen Jahres Bedarfes gleich ist. 
Unsere Kreis Regierungen haben, nach 
Vernehmung der Kommunal Vorstände und
	        
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