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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXIX. Stück. München, Samstag den 15. November 1877.
Verordnung.
(Das Straßen= und Wasserbauwesen betreffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Un in dem Wirkungskreise Unserer obersten
Verwaltungs Behörden in den Kreisen eine
sceiere und kräftigere Thätigkeit zu erzielen,
haben Wir denselben bereits die vorhin zen-
tralisirte Leitung des Aufschlags-, Siegel,
Forst und Landbauwesens, mit Beseirigung
aller Mirtelstellen zwischen ihnen und Un-
serem Staats Ministerium der Finanzen, an-
vertraut, und in Unserer über die Forma-
tion jener Kreis Behörden am 27. Mäcz l.
J. erlassenen Verordnung auch hinsichtlich
des Wasser-, Brücken= und Straßenbaues
#4,hnliche Bestimmungen vorbehalten, wel-
che hiemit, nach Vernehmung Unseres Staats=
Rathes, folgendermaßen ertheilt werden.
I. Behandlung der Wasser-, Brücken-
und Straßenbau Gegenstände bei den
Kreis Behörden.
A. Wirkungekreis.
O„C0. 1. Die obere Leitung des Wasser,
Brücken, und Straßenbaues in den Kreisen
übertragen Wir hiemit zunächst Unseren
Regierungen in derselben Weise, wie sie be-
reits die Leitung des Landbauwesens besor-
gen.
. 2. Die erste Sorgfalt der Kreie Re-
Zzierungen muß demnach dahin gerichtet seyn,
sich die genaue Kenntniß zu verschaffen,
welche Straßen-, Wasserbauten und Brü-
cken auf Kosten Unseres Finanz Aerars ganz
oder doch zum Theile hergestellt und unter-
halten werden müssen, und in welchem Zu-
stande sie sich befinden.
I. 3. Aus diesen Notizen ist ein Kreis-
Bau- Kataster nach den drei Abtheilungen
des Wasser-, Brücken= und Straßenbaues zu
bilden, in welches die von Zeit zu Zeit
vorkommenden Abänderungen nachgetragen
werden können. ·
Zugleich ist hiemit die Sammlung aller
schon bestehenden oder allmählig herzustel-
lenden Pläne der im Kataster beschriebenen
Gebäude, der Straßen und Fluß-Karten des
Kreises zu verbinden.
H. 4. Zu den wichtigsten Obliegenheiten
der Regierung gehört die Begutachtung des
jährlichen Bau Etats, und die Soige, daß
der genehmigte Etat sowohl in technischer
als pekuniärer Hinsichtgenau vollzogen werde;
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