Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Koͤniglich-Baierisches 
916 
Regierungsblatt. 
  
XXXIX. Stück. München, Samstag den 15. November 1877. 
  
Verordnung. 
(Das Straßen= und Wasserbauwesen betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Un in dem Wirkungskreise Unserer obersten 
Verwaltungs Behörden in den Kreisen eine 
sceiere und kräftigere Thätigkeit zu erzielen, 
haben Wir denselben bereits die vorhin zen- 
tralisirte Leitung des Aufschlags-, Siegel, 
Forst und Landbauwesens, mit Beseirigung 
aller Mirtelstellen zwischen ihnen und Un- 
serem Staats Ministerium der Finanzen, an- 
vertraut, und in Unserer über die Forma- 
tion jener Kreis Behörden am 27. Mäcz l. 
J. erlassenen Verordnung auch hinsichtlich 
des Wasser-, Brücken= und Straßenbaues 
#4,hnliche Bestimmungen vorbehalten, wel- 
che hiemit, nach Vernehmung Unseres Staats= 
Rathes, folgendermaßen ertheilt werden. 
I. Behandlung der Wasser-, Brücken- 
und Straßenbau Gegenstände bei den 
Kreis Behörden. 
  
A. Wirkungekreis. 
O„C0. 1. Die obere Leitung des Wasser, 
Brücken, und Straßenbaues in den Kreisen 
übertragen Wir hiemit zunächst Unseren 
Regierungen in derselben Weise, wie sie be- 
reits die Leitung des Landbauwesens besor- 
gen. 
. 2. Die erste Sorgfalt der Kreie Re- 
Zzierungen muß demnach dahin gerichtet seyn, 
sich die genaue Kenntniß zu verschaffen, 
welche Straßen-, Wasserbauten und Brü- 
cken auf Kosten Unseres Finanz Aerars ganz 
oder doch zum Theile hergestellt und unter- 
halten werden müssen, und in welchem Zu- 
stande sie sich befinden. 
I. 3. Aus diesen Notizen ist ein Kreis- 
Bau- Kataster nach den drei Abtheilungen 
des Wasser-, Brücken= und Straßenbaues zu 
bilden, in welches die von Zeit zu Zeit 
vorkommenden Abänderungen nachgetragen 
werden können. · 
Zugleich ist hiemit die Sammlung aller 
schon bestehenden oder allmählig herzustel- 
lenden Pläne der im Kataster beschriebenen 
Gebäude, der Straßen und Fluß-Karten des 
Kreises zu verbinden. 
H. 4. Zu den wichtigsten Obliegenheiten 
der Regierung gehört die Begutachtung des 
jährlichen Bau Etats, und die Soige, daß 
der genehmigte Etat sowohl in technischer 
als pekuniärer Hinsichtgenau vollzogen werde; 
(883)
	        
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