Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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tionen allmaͤhlig, wo es nur immer thun- 
lich ist, von anderen Bediensteten, z. B. je- 
ne der Wegmeister von Post Expeditoren, 
Revierfoͤrstern u. s. m., jene der Werkmei- 
ster von angesessenen buͤrgerlichen Maurer- 
und Zimmer Meistern gegen einen Funktions= 
Gehalt übernommen, und dagegen die Be- 
nirke dieser Aufseher so verkleinert werden, 
damit sie die Aufsicht neben ihren übrigen 
Dienstes Geschäfeen gehörig zu versehen 
im Scande seyen. 
S. 14. Roch weniger haben künftig sta- 
bile Wegmacher, oder andere derlei gemeine 
Arbeiter zu bestehen; indem ihre Verrich- 
tungen nur durch gedungene Taglöhner zu 
versehen, oder, wo es thunlich ist, in Ak 
kord zu geben sind. 
C. 15. Es versteht sich übrigens von selbst, 
daß eine Veränderung des Personals nur 
allmahlig eintreten könne, indem die dermal 
als stabil angestellten Individuen Anspruch 
auf die bei ihrer Aufnahme, oder während 
ihrer Diensteszeit zugesicherten Vorrechte ha- 
ben, und dagegen so lange zu verwenden 
sind, als es die Umstände gestatten. 
C. Geschäftsgang. 
6. 10. Die Straßen und Wasserbau- 
Insoektoren berichten in allen zu ihrem Wir, 
kungskreise gehörigen technischen Gegen- 
ständen unmittelbar an ihre vorgesezte Re- 
gierung, und erhalten von dieser die Be- 
schlüsse. 
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. 17. Alle Regierungs Berichte in Was- 
ser:i, Bruͤcken· und Straßenbau Angelegenhei- 
ten, welche Unser FinanzAerar betreffen, 
werden unmittelbar an Unser Staats Mini, 
sterium der Finanzen gerichtet. 
§. 18. Der Kreis Baurath für das Was, 
ser, Brücken" und Straßenbauwesen trägt 
in allen zu seinem Referate gehörigen tech- 
nischen Gegenständen in der Regierungs= 
Kamer der Finanzen, und nach Umständen 
in jener des Innern, oder in zusammenge- 
sezten Sizungen vor. 
Die Konkurrenzen zum Straßen: und 
Wasserbau, und andere derlei Bau Gegen- 
stände, welche mehr eine rechtliche als tech- 
nische Beziehung haben, gehören nicht zum 
Referate des Kreis Baurathes, ausser in so 
ferne er wegen des dabei betheiligten tech- 
nischen Interesse als Koreferent bestellt wird. 
C. 10. Der Kreis Baurath bereiset jähr- 
lich die sämtlichen Straßen des Kreises, be- 
sichtiget die Wasserbauten und Brücken, 
deren Unterhaltung dem Staats Aerar ob- 
liegt, und erstattet über das Resulktat seiner 
Besichtigung schriftlichen Vortrag an die 
Regierung. 
&. 20. Seine bei dieser Untersuchungs- 
Reise den Inspektionen zu ertheilenden Kom- 
missions Weisungen müssen mit dem geneh- 
migten BauEtat übereinstimmen. Hievon 
abweichende Kommissions Weisungen dürfen 
nur in dusserst dringenden Fällen, wo 
es höchst nachtheilig seyn würde, die vor- 
(/8“)
	        
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