Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

923 
hinreichen, auch noch verschoben wer- 
den kann? 
2) welche von den auszufuͤhrenden Bauten 
nach Gesezen, Herkommen oder Vertraͤ- 
gen ausschließend, oder doch zum Theile 
dem Staats Aerar zur Last fallen? 
3) endlich, was in rechtlicher, polizeilicher 
und staatswirthschaftlicher Beziehung, 
hinsichtlich jener Bauten zu verfügen sey, 
welche ganz, oder doch zum Theil durch 
die Konkurrenz von Privaten, Gemein= 
den oder Stiftungen hergestellt werden 
sollen? 
Ueber diese Berathungen ist ein umständ- 
liches und wohl motivirtes Protokoll abzu- 
halten, und in der Folge mit den Etats- 
Vorschlägen einzusenden. 
F. 34. In Uebereinstimmung mit den vor- 
läusig gefaßten Beschlüßen müssen die Bau- 
Inspektienen zur Anfertigung ihrer Spezial 
Ecats, Kosten= Ueberschlige und Pläne in 
struirt, die von ihnen eingesendete Produkte 
revidirt, und zurecht gestellt, und endlich 
von dem Kreis Baurathe zur Redaktion des 
Kreis-Bau:= Etats in der vorgeschriebenen 
Form bennzt werden. # 
Ein wesentliches Erforderniß der von den 
Bau= Inspektionen anzufertigenden Spezial= 
Ecats ist es, daß sie für jeden Landgerichts- 
und Rentamts Bezirk abgesöndert angelegt, 
und bis in das Einzelne gehörig ausgebil- 
det seyen. 
S. :s. Ueber den zusammengestellten Kreis- 
Bau-Etat läßt sich Unsere Regierung in 
einer zweiten Sizung umständlichen Vor- 
924 
trag erstatten, und sendet sonach denselben 
nebst allen dazu gehoͤrigen Spezial Etats, 
Plaͤnen nnd Uebersichten, mit ihrem wohlbe- 
messenen Berichte und Gutachten an Unser 
Staats Ministerium der Finanzen ein. 
g. 26. Die Bestimmung der Zeit, wann 
die Neisen Von dem Kreis- Baurathe vorzu- 
nehs#en, bie Berathungen über den Kreis= 
Ball= Etat zu pflegen, und die Spezial= 
Etats von den Bau= Iuspekkoren anzuferti- 
gen sind, muß sich nach dem Termin rich- 
ten, welcher zur Einsendung des Etats an 
Unser Staats Ministerium der Finanzen fest- 
gesezt ist. 
§. 27. Bei der Genehmigung der Kreis- 
Bau= Etats werden wir genan bezeichnen: 
a. welche Summe auf die Unterhaltung, 
b. welche Summe auf neue Anlagen des 
Wasser- 
Brücken: Baues 
und Strassen: ' 
verwendet werden darf. 
Diese Unsere allerhoͤchsten Beschluͤße wer- 
den in einer dritten zusammengesezten Si- 
zung der beiden Regierungs- Kamern vor- 
getragen, die zur Ausfuͤhrung noͤthigen 
Maaßregeln berathen, die etwa erfoderlichen 
Konkurrenzen der Unterthanen ausgeschrie- 
ben, so wie die genehmigten Erigenz= Sum- 
men unter genauer Bezeichnung der Gegen- 
stände, worauf sie zu verwenden sind, den 
einschlägigen Aemtern und Kassen zur An- 
weisung in den erfoderlichen Raten bekanne 
gemacht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.