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hinreichen, auch noch verschoben wer-
den kann?
2) welche von den auszufuͤhrenden Bauten
nach Gesezen, Herkommen oder Vertraͤ-
gen ausschließend, oder doch zum Theile
dem Staats Aerar zur Last fallen?
3) endlich, was in rechtlicher, polizeilicher
und staatswirthschaftlicher Beziehung,
hinsichtlich jener Bauten zu verfügen sey,
welche ganz, oder doch zum Theil durch
die Konkurrenz von Privaten, Gemein=
den oder Stiftungen hergestellt werden
sollen?
Ueber diese Berathungen ist ein umständ-
liches und wohl motivirtes Protokoll abzu-
halten, und in der Folge mit den Etats-
Vorschlägen einzusenden.
F. 34. In Uebereinstimmung mit den vor-
läusig gefaßten Beschlüßen müssen die Bau-
Inspektienen zur Anfertigung ihrer Spezial
Ecats, Kosten= Ueberschlige und Pläne in
struirt, die von ihnen eingesendete Produkte
revidirt, und zurecht gestellt, und endlich
von dem Kreis Baurathe zur Redaktion des
Kreis-Bau:= Etats in der vorgeschriebenen
Form bennzt werden. #
Ein wesentliches Erforderniß der von den
Bau= Inspektionen anzufertigenden Spezial=
Ecats ist es, daß sie für jeden Landgerichts-
und Rentamts Bezirk abgesöndert angelegt,
und bis in das Einzelne gehörig ausgebil-
det seyen.
S. :s. Ueber den zusammengestellten Kreis-
Bau-Etat läßt sich Unsere Regierung in
einer zweiten Sizung umständlichen Vor-
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trag erstatten, und sendet sonach denselben
nebst allen dazu gehoͤrigen Spezial Etats,
Plaͤnen nnd Uebersichten, mit ihrem wohlbe-
messenen Berichte und Gutachten an Unser
Staats Ministerium der Finanzen ein.
g. 26. Die Bestimmung der Zeit, wann
die Neisen Von dem Kreis- Baurathe vorzu-
nehs#en, bie Berathungen über den Kreis=
Ball= Etat zu pflegen, und die Spezial=
Etats von den Bau= Iuspekkoren anzuferti-
gen sind, muß sich nach dem Termin rich-
ten, welcher zur Einsendung des Etats an
Unser Staats Ministerium der Finanzen fest-
gesezt ist.
§. 27. Bei der Genehmigung der Kreis-
Bau= Etats werden wir genan bezeichnen:
a. welche Summe auf die Unterhaltung,
b. welche Summe auf neue Anlagen des
Wasser-
Brücken: Baues
und Strassen: '
verwendet werden darf.
Diese Unsere allerhoͤchsten Beschluͤße wer-
den in einer dritten zusammengesezten Si-
zung der beiden Regierungs- Kamern vor-
getragen, die zur Ausfuͤhrung noͤthigen
Maaßregeln berathen, die etwa erfoderlichen
Konkurrenzen der Unterthanen ausgeschrie-
ben, so wie die genehmigten Erigenz= Sum-
men unter genauer Bezeichnung der Gegen-
stände, worauf sie zu verwenden sind, den
einschlägigen Aemtern und Kassen zur An-
weisung in den erfoderlichen Raten bekanne
gemacht.