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Zugleich ist sämmtlichen Landgerichts- und
Dolizei= Behörden ausführliche und genaue
Nachricht zu ertheilen, welche Bauten nach
dem genehmigten Bau: Etat in ihrem Amts-
Sprengel vorgenommen werden sollen.
&. 21. Unsere Regierung hat hienach
sorgfältig darüber zu wachen, das bie geneh-
migten Bauten, Reparationen 2c. genan
nach den ertheilten Vorschriften ausgefuͤhrt,
die Etats puͤnktlich eingehalten, und auf
keine Weise uͤberschritten werden, vorzuͤg-
lich, daß die auf die einzelnen Abtheilungen
des Wasser= des Brücken= und des Strass
senbaues angewiesenen Summen auch hiefür
verwendet, und nicht willkührlich, ohne vor-
her erholte Genehmigung auf andere Ge-
genstände übertragen werden.
I. 20, Wenn außerordentliche, unvor-
hergesehene Fälle oder Elementar-Er-
eignisse einen Bau nothwendig veranlassen,
welcher bey der Etats Anfertigung noch
nicht berücksichtigt werden konnte, so ist hiert
über gleichfalls in einer gemeinschaftlichen
Sizung Vortrag und Gutachten an Unser
Staats= Ministerium der Finanzen zu er-
statten.
Wenn Gefahr auf dem Verzuge hafter,
kann Unsere Regierung nach der ihr für sol-
che Fälle im Allgemeinen eingerdumeen Kom-
peten;, Vorschüsse auf Rechnung des nach-
hin zu erwähnenden Reservefonds anweisen.
C. 3o. Es wird nämlich jährlich für jeden
Kreis ein kleiner Spezial Reservefond, und bei
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der Zentral Staats-Kasse ein Hauptbau. Re-
servefond festgeseze werden.
Durch den erstern werden kleinere Aus-
fälle bei den einzelnen Bau-Gegenständen
hedeckt, worüber die Regierug aus eigener
Kompetenz verfügt, und blos Anzeige Be-
richt erstattet.
Die Anwelsungen auf den Hauptbau Re-
servesond geschehen a Conto der von den
einzelnen Kreisen zu leistenden Zentral= Staats-
Kassa: Doration, und können nur von Uns
oder von Unserm Staats Ministerium der
Finanzen aue fließen.
§. 51. Unsere Regierung hat zwar zu
trachten, die unausweichlichen Etats Ueber-
schreitungen bei einzelnen Baugegenständen
so viel als möglich, durch Ersparungen an
andern Ausgaben zu decken; doch dürfen sol-
che Transferirungen nur unter folgenden Be-
schränkungen statt finden.
Eine Transferirung von einem Banzweige
zum andern, z. B., vom Straßenbau auf
den Wasserbau u. s. w. o der von Repara-
tionen auf Neubauten und umgekehrt, kann
nicht geschehen, bevor hierüber Unsere aller-
höchste Genehmigung erholt, und nachge?
wiesen worden ist, daß die Transferirung
ohne Nachtheil und ohne Vernachläßizung
des einen Baugegenstandes bewilliget wer-
den könne.
Transferirungen von einem Rentamt auf
auf ein anderes Rentamt, jedoch auf den-
selben Bauzweig können von der Regierung
selbst angewiesen werden, unter der Vor-