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aussezung, daß die einschlaͤgize Polizeibe-
hörde und Bauinspektion daruͤber vernom-
men worden seyen, ob die Transferirung
ohne Abbruch der in ihrem Bezirke noͤthigen
Bauten und Ausgaben geschehen koͤnne.
Von einem Kreise auf den andern kann
eine Transferirung im Laufe des Finanzjah=
res niemals zugegeben werden, indem erst
nach dem Rechnungs-Schluße, und erst ei-
ne geraume Zeit nach Verlauf des Finanz-
Jahres genau bestimme werden kann, ob
sich an der Gesammt-Erigenz= Summe eines
Kreises eine Ersparniß ergeben habe, oder
nicht. Sollte sich aber nach den geschlosse-
nen Rechnungen in irgend einem Kreise wir-
lich eine Ersparnih offenbaren, so wird sol-
che nach Befund der Umstände demselben
Kreise für das nächste Etatejahr zu Guten
geschrieben, und seinem Soezial-Reserve-
fond beigeschlagen, oder auch dem Haupt-
bau= Reservefond hinzugefügt werden,
F. 32. Um über die genehmigten Etats“
Pesstionen und deren allmählige Verwen-
dung, über die erfolgten Nachgenehmigun-
gen und Anweisungen auf den Reservefond,
über die Trausferirungen rc. beständig eine
klare und schnelle Uebersicht zu erhalten, hat
die Regierung hiefür ein eigenes Vormer=
kungsbuch anzuordnen.
Was übrigens die Verrechnung der ein?
zelnen Bauten, die Stellung der Hauptrech-
nungen, die Legitimation und Kontrasigni-
rung der Arbeits Kontl, die Bezahlung
und Kontrolle der Ausgaben, die Revision
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der Rechnungen, die Anstellung der Arbeits-
leute bei Bauten, die Verakkordirung der
Fuhreln u#nd anderer Arbeiten rc. betrift, so“
bleibe es bis zur weltern Verfügung bei den
bisberigen Instrukeionen und Vorschriften,
in soweit nicht schon gegenwärtige Entschlie-
ßhung hierin eine Abäuderung zur Folge hat.
II. Technische Zentral-Behörde für den
Straßen= und Wasserbau.
A. Wirkungekreis.
C. 33. Dastechnische Straßen, und Wasser-
bau Büreau bilder einen ergänzenden Theil
Unsers Staats Ministeriums der Finanzen zum
Behufe der obersten cechnischen Leitung jenes
Bauwesens.
Als berathende und zur oberen Aufsiche
bestimmte Behörde har es sgch nicht mit der
Vollziehung selbst zu befassen.
K#.z 34.Sein Geschäftsrreis wird auf
folgende Gegenstände beschränkt:
a) die Anfertigung und Fortsezung eines
General Bau Katcasters, mit welchem
ein Konservatorium von BauPlaͤnen,
Fluß= und Setraßen Karten in Verbin-
dung zu sezen ist;
b) die Führung eines vollständigen Dienst-
Vormerkungs Buches über alle im Fa-
che des Wasser", Brücken= und Stra-
ßenbaues angestellten Räthe, Beamten
und Diener;