Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

927 
aussezung, daß die einschlaͤgize Polizeibe- 
hörde und Bauinspektion daruͤber vernom- 
men worden seyen, ob die Transferirung 
ohne Abbruch der in ihrem Bezirke noͤthigen 
Bauten und Ausgaben geschehen koͤnne. 
Von einem Kreise auf den andern kann 
eine Transferirung im Laufe des Finanzjah= 
res niemals zugegeben werden, indem erst 
nach dem Rechnungs-Schluße, und erst ei- 
ne geraume Zeit nach Verlauf des Finanz- 
Jahres genau bestimme werden kann, ob 
sich an der Gesammt-Erigenz= Summe eines 
Kreises eine Ersparniß ergeben habe, oder 
nicht. Sollte sich aber nach den geschlosse- 
nen Rechnungen in irgend einem Kreise wir- 
lich eine Ersparnih offenbaren, so wird sol- 
che nach Befund der Umstände demselben 
Kreise für das nächste Etatejahr zu Guten 
geschrieben, und seinem Soezial-Reserve- 
fond beigeschlagen, oder auch dem Haupt- 
bau= Reservefond hinzugefügt werden, 
F. 32. Um über die genehmigten Etats“ 
Pesstionen und deren allmählige Verwen- 
dung, über die erfolgten Nachgenehmigun- 
gen und Anweisungen auf den Reservefond, 
über die Trausferirungen rc. beständig eine 
klare und schnelle Uebersicht zu erhalten, hat 
die Regierung hiefür ein eigenes Vormer= 
kungsbuch anzuordnen. 
Was übrigens die Verrechnung der ein? 
zelnen Bauten, die Stellung der Hauptrech- 
nungen, die Legitimation und Kontrasigni- 
rung der Arbeits Kontl, die Bezahlung 
und Kontrolle der Ausgaben, die Revision 
— — — 
926 
der Rechnungen, die Anstellung der Arbeits- 
leute bei Bauten, die Verakkordirung der 
Fuhreln u#nd anderer Arbeiten rc. betrift, so“ 
bleibe es bis zur weltern Verfügung bei den 
bisberigen Instrukeionen und Vorschriften, 
in soweit nicht schon gegenwärtige Entschlie- 
ßhung hierin eine Abäuderung zur Folge hat. 
II. Technische Zentral-Behörde für den 
Straßen= und Wasserbau. 
A. Wirkungekreis. 
C. 33. Dastechnische Straßen, und Wasser- 
bau Büreau bilder einen ergänzenden Theil 
Unsers Staats Ministeriums der Finanzen zum 
Behufe der obersten cechnischen Leitung jenes 
Bauwesens. 
Als berathende und zur oberen Aufsiche 
bestimmte Behörde har es sgch nicht mit der 
Vollziehung selbst zu befassen. 
K#.z 34.Sein Geschäftsrreis wird auf 
folgende Gegenstände beschränkt: 
a) die Anfertigung und Fortsezung eines 
General Bau Katcasters, mit welchem 
ein Konservatorium von BauPlaͤnen, 
Fluß= und Setraßen Karten in Verbin- 
dung zu sezen ist; 
b) die Führung eines vollständigen Dienst- 
Vormerkungs Buches über alle im Fa- 
che des Wasser", Brücken= und Stra- 
ßenbaues angestellten Räthe, Beamten 
und Diener;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.