Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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doch aus Eingebornen bestehen, und Uns 
als Souverain den HuldigungEid leisten. 
Auch dürfen darunter nicht solche Einge- 
borne aufgenommen werden, welche noch in 
den Jahren der Militärpftichtigkeit zur ki- 
nien Armee stehen. Derselbe kann ferner Po- 
lizei achen zur Handhabung der Sicherheit 
und innern Landes Polizei anordnen; es ver- 
steht sich jedoch, daß sich hiebei. nach den 
allgemeinen Einrichtungen, welche hieruͤber 
fuͤr Unser ganzes Koͤnigreich in Ausuͤbung 
kommen, geachtet werden muͤsse. 
Titel. Villl. 
Von der Finanz Gewalt und den 
dem Fürsten von Eichstädt zustän, 
digen Gefällen. 
Art. 1. 
Unser geliebter Schwiegersohn wird alle 
jene Einkünfte zu beziehen haben, welche 
ihm in der mit ihm getroffenen besondern 
Uebereinkunft überwiesen sind. 
Art. 2. 
Derselbe kann die Leistungen seiner Grund- 
und Gerichts Unterthanen nicht erhöhen; die 
emphyteutischen Renten, Zinsen, Gilten, 
welche von Güter Verleihungen in Folge äl- 
terer Kontrakte herrühren, können abgelöst, 
keineswegs aber erhöhet werden. 
Art. 3. 
Derselbe bezieht die Gerichts= und Poli- 
zei Taren nach den alte meinen e 
Bestimmungen. 
—–-im 
  
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Art. 4. 
Unser geliebter Schwiegersohn soll die 
Zoll Befreiung von allen zu den Bedbuͤrfnis- 
sen seines Hauses erforderlichen Konsumpti- 
bilien genießen, hat sich aber den zur Ver- 
huͤtung des Unterschleifes getroffenen Verfuͤ- 
gungen gemäß, zu benehmen. 
Art. §. 
Auch ist derselbe für sich und seine Fami- 
lie von aller Entrichtung des Chaussee Geldes 
in dem ganzen Umfange Unseres Königreichs 
befreic. 
Art. ö. 
Derselbe ist jedoch, so wie seine Nach- 
folger, zur Leistung aller Steuern und Auf- 
lagen, welche nach den allgemeinen Gesezen 
Unseres Königreiches zu entrichten sind, ver- 
pflichter. 
Titel HK. 
Von dem Verhältniß der öffente- 
lichen Diener. 
Art. 1. 
Unser geliebter Schwiegersohn wird die 
Diener und Beameen zur Verwaltung sel- 
ner Einkünfte, und zur Ausübung der Ge- 
richtsbarkeit und Polizei in seinem Namen 
aus seinen Kassen besolden. 
Art. 2. 
Derselbe hat ihre Penstonen zu reguli- 
ren, in Ansehung der Mitglieder der Justiz- 
Tribunale jedoch sich nach den allgemeinen 
Verordnungen Unseres Kenigreiches zu 
achten.
	        
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