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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXXII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 24. Dezember 1817.
Verordnungen.
(Konkurs Prüfang der zum Staatödienst as-
pirirenden Rechts Kandidaten betreffend.)
Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben in Unserer Verordnung vom
27. März l. J. die Formation, den Wir-
kungokreis und den Geschäftsgang der ober
sten Verwaltungs Stellen in den Kreisen be-
treffend, G. Sa.“) die Anordnung und Lei-
tung der Prüfungen der zum Staatsdienste
aspirirenden Rechts Kandidaken Unseren Kreis-
Regierungen benehmlich mit den Appella-
tionsgerichten übertragen.
Damit mun in dieser Angelegenheit über-
all ein gleiches Verfahren beobachter werde,
haben Wir, mit Rücksicht auf die bisher
schon gegebenen Vorschriften über diese Prü-
fungen, nach Anhörung Unseres Staatsra=
thes beschlossen, zu bestimmen, wie folgt:
I.
Jährlich wird am Sitze der Kreis Re-
ierungen eine Konkurs Prüfung der Rechts-
Kandidaten gehalten, welche jedesmal am
1. Juni beginnt. Die Kandidaten haben
*) Negierungeblatt. XIV. St. Seite 233.
sich in dem Kreise, in welchem ihr Domi-
zil gelegen ist, oder in welchem sie in Pra-
ris stehen, zur Prüfung zu siellen, und sich
hiezu spätestens zwei Monate vor dem be-
sagten Prüfungs Termine bei den betreffen-
den Kreis Regierungen anzumelden.
II.
Die Vorbedingungen zur Prüfung blei-
ben folgende:
a) Jeder Kandidat, der zur Prüfung zuge-
lassen werden will, muß
1) ein vollständiges Absolutorium nebst
dem Sittenzeugniße, 2) ein Zeugniß
über die bei einem Untergerichte we-
nigstens ein volles Jahr lang gerflo-
gene Amtspraris bei der betreffenden
Kreis Regierung vorzeigen.
b) Das Absolutorium muh in der vorge-
schriebenen Art auf einer Unserer Uni-
versiräten ausgefertiget seyn. Einzelne
beigebrachte Zeugnisse, auch wenn sie
zusammengenommen ein Absolutorium
bilden würden, können zu diesem Be-
hufe nicht als guͤltig angenommen
werden.
Die guͤltige Gerichts Praxis kann nur
nach vollendeten Rechtsstudien, woruͤ-
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