Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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ber sich der Kandidat dei dem Unter— 
gerichte durch sein Absolutorium aus—- 
zuweisen hat, angefangen werden. 
Das gerichtliche Zeugniß der Vollen- 
dung derselben muß das Datum des 
Ein- und Austrittes des Praktikanten 
bestimmt enthalten. 
d) Die als Bedingung der Zulassung zur 
Konkurs Pruͤfung vorgeschriebene einjah- 
rige Amte Praris soll in der Regel bei 
einem solchen Land= oder Herrschafts- 
gerichte genommen werden, bei welchem 
die Verwaltung der Polizei mit der 
Ausübung der Zioil= und Strafgerichts- 
barkeit vereinigt ist. 
Ausnahmsweise kann jedoch von Unsern 
Kreis Regierungen denjenigen Kandidaten, 
welche besondere Gründe hiefür anzuführen 
vermögen, die Erstehung der Praris auch 
bei einem andern Untergerichte gestattet wer- 
den, aber nur unter der Verbindlichkeit, 
daß dieselben den dadurch veranlaßten Man- 
gel an Uebung in polizeilichen oder straf- 
gerichtlichen Geschäften durch eine weitere 
Praris bei einer Poltzei= oder KriminalUn- 
tersuchungs Behörde nachholend ersezen, und 
somit die volle einjährige Praris dergestalt 
ergänzen, daß sie wenigstens ein halbes Jahr 
den zivilgerichtlichen und einen gleichen Zeit- 
raum den strafgerichtlichen und polizeilichen 
Geschäften widmen. 
Alle Dispensationen von der Vollendung 
der einjährigen Praris bleiben noch ferner 
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Unsern Ministerien der Justiz und des In- 
nern vorbehalten, und sollen nur in außer- 
ordentlichen Fällen aus besonders wichtigen 
Motiven ertheilt werden. 
Die Kandidaten, welche das Gesuch 
um eine solche Dispensation hinlänglich be- 
gründen zu können glauben, haben sich 
damit in dem oben bereits etwähnten Ter- 
min, nämlich spärestens 8 Wochen ver der 
Konkurs Prüfung an die betreffenden Kreis- 
Regierungen zu wenden, welche nach Wür- 
digung aller Angaben und Umstände, dann 
gepflogener Rücksprache mit dem einschl- 
gigen Appellationsgerichte, entweder die Ab- 
weisung zu verfügen, oder mit Beifügung 
der erfoderlichen Belege Bericht zu erstat- 
ten haben. 
Verspaͤtete Gesuche und Berichte dieser 
Art, welche nicht wenigstens 14 Tage vor 
dem Anfange der Konkurs Pruͤfung bei Un— 
sern oben benannten Ministerien zur Ent- 
scheidung vorgelegt sind, sollen ohne Berück- 
sichtigung gelassen werden, und den Kreis- 
stellen alle eveneuellen bisher in mehreren 
Fällen, unter Anhoffung nachfolgender Dis= 
pensation, bewilligten Zulassungen zur allge- 
meinen Prüfung gänzlich untersage sepn. 
Jc) Die Prüfung der Form und des In- 
halts der von den Kandidaten beizu- 
bringenden Zeugnisse gebührt Unsern 
Kreis Regierungen, benehmlich mit den 
Direktorien Unserer Arrellationsgerichte, 
welche hierüber eigene Admisstons De-
	        
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