Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

153 
Königlich= 
Baierisches 
154 
Regierungsblatt. 
  
X. Stuͤck. Muͤnchen, 
Mittwoch den 12. Maͤrz 1817. 
  
Verordnungen. 
(Die Verwaltung des Stiftungs= und Kommunal= 
Permbgens betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wie haben auf mehrere ausführliche Vor- 
träge, welche Uns über die künftige zweckmäs- 
sigere Einrichtung der Verwaltung des Stif- 
tungs: und Kommunal Vermögens 
erstattet worden sind, nach Vernehmung Un- 
seres vormaligen geheimen Rathes, wie auch 
Unseres nunmehrigen Staatsrathes beschlos- 
len, und beschließen hiedurch wie folgt: 
J. 
In den Staͤdten und groͤßeren Maͤrkten 
sollen die Magistrate, deren Formation 
und Kompetenz in dem kuͤrzesten Zeitraume 
bestimmt werden wird, bis zum 1. Oktober 
d. J. wieder hergestellt, und dieselben gleich- 
zeitig in die Verwaltung des Vermoͤgens der 
Stistungen des Kultus, der Schule und der 
Wohlthaͤtigkeit, und in die Verwaltung des 
Kommunal Vermögens dieser Städte und 
Märkte wieder eingesezt werden, bei welcher 
sowohl den Municipal Gemeinden als den 
farrern die geeignete Theilnahme zugestan- 
den werden wird. 
II. 
In den Munieipal Gemeinden, welche 
zur Aufstellung der Magistrate wegen der 
geringen Zahl der Einwohner, oder wegen 
anderer Verhdälenisse sich nicht eignen werden, 
soll die Verwaltung des Seiftungs: und 
Kommunal Vermäögens nach den für die Ru- 
ral Gemeinden dießfalls ertheilten Bestim- 
mungen eingerichtet werden. 
III. 
Die Rural Gemeinden überhaupt, 
welchen die Verwaltung ihres Kommunal= 
Vermögene bereits überlassen ist, sollen auch 
in die Verwaltung des Vermögens der ei- 
nem jeden Orte und einer jeden Gemeinde 
angehörigen Stiftungen des Kultus, der 
Schule und der Wohlthärlgkeit eingesezt, 
und es soll zu diesem Behufe eine aus Glie- 
dern der Gemeinde zusammengesezte Lokal- 
Verwaltung gebilder werden, welche das 
Verwaltungs Geschäft und die Kasse unter 
der Aufsicht und Leitung der Polizei Behör- 
den des offenen Landes selbst führen, und 
(10°)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.