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Königlich=
Baierisches
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Regierungsblatt.
X. Stuͤck. Muͤnchen,
Mittwoch den 12. Maͤrz 1817.
Verordnungen.
(Die Verwaltung des Stiftungs= und Kommunal=
Permbgens betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie haben auf mehrere ausführliche Vor-
träge, welche Uns über die künftige zweckmäs-
sigere Einrichtung der Verwaltung des Stif-
tungs: und Kommunal Vermögens
erstattet worden sind, nach Vernehmung Un-
seres vormaligen geheimen Rathes, wie auch
Unseres nunmehrigen Staatsrathes beschlos-
len, und beschließen hiedurch wie folgt:
J.
In den Staͤdten und groͤßeren Maͤrkten
sollen die Magistrate, deren Formation
und Kompetenz in dem kuͤrzesten Zeitraume
bestimmt werden wird, bis zum 1. Oktober
d. J. wieder hergestellt, und dieselben gleich-
zeitig in die Verwaltung des Vermoͤgens der
Stistungen des Kultus, der Schule und der
Wohlthaͤtigkeit, und in die Verwaltung des
Kommunal Vermögens dieser Städte und
Märkte wieder eingesezt werden, bei welcher
sowohl den Municipal Gemeinden als den
farrern die geeignete Theilnahme zugestan-
den werden wird.
II.
In den Munieipal Gemeinden, welche
zur Aufstellung der Magistrate wegen der
geringen Zahl der Einwohner, oder wegen
anderer Verhdälenisse sich nicht eignen werden,
soll die Verwaltung des Seiftungs: und
Kommunal Vermäögens nach den für die Ru-
ral Gemeinden dießfalls ertheilten Bestim-
mungen eingerichtet werden.
III.
Die Rural Gemeinden überhaupt,
welchen die Verwaltung ihres Kommunal=
Vermögene bereits überlassen ist, sollen auch
in die Verwaltung des Vermögens der ei-
nem jeden Orte und einer jeden Gemeinde
angehörigen Stiftungen des Kultus, der
Schule und der Wohlthärlgkeit eingesezt,
und es soll zu diesem Behufe eine aus Glie-
dern der Gemeinde zusammengesezte Lokal-
Verwaltung gebilder werden, welche das
Verwaltungs Geschäft und die Kasse unter
der Aufsicht und Leitung der Polizei Behör-
den des offenen Landes selbst führen, und
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