Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

163 
liche jezige königlich prelßische und könig- 
lich balerlsche Staaten Anmundung finden, 
daß mithin in allen denjenigen inuerhalb 
der respektiven beiden Lande sezt etwa an- 
hängigen und künftig vorkommenden Erb- 
schafts-Wermächtniß und Vermögens Ver- 
abfolgungefällen aus dem einen in den an- 
dern Staat, in Gemäßheit jener Ueber- 
einkun ft verfahren werden soll. 
Gegenwä iige Erklárung soll, nachdem 
sie in gleichlautenden Exemplarien von dem 
königlich baierischen und den königlich preus 
sischen Ministerio volli#ogen und ausgewech 
selt worden, durch öffentliche Bekanntma= 
chung in den beiderseitigen Staaten Kraft 
und Wirksamken erhalten. 
München den #2. Jänner 1877. 
Seiner Majestät des Königs von Baiern 
wirk.iche geheime Staats, und Konferenz- 
Minister. 
Graf von Montgelas. 
  
(Die Anzeigen der Stadr= und Landgerichte über 
die wegen Verbrechen und Vergehen auhän- 
gigen Untersuchungen betreffend. 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Die von den Sradt= und Landgerichten 
über die strafrechtlichen Gegenstände nach der 
Verordnung vom 13. Juni 1815 (Regies 
rungsblatt Stück XXV. ) abgelegte Rechen- 
schaft hat Uns von der Thäugkeit der Un- 
tersuchungsgerichte überzeugt, und hierauf 
164 
vertrauend beschraͤnken Wir die bisher vor- 
geschriebene Geschaͤfts Kontrolle fuͤr die Zu- 
kunft auf jene Untersuchungen, binnen de- 
ren Führung der Angeschuldigte verhaftet 
ist. Wir verfügen daher, daß mit dem ersten 
Quartale dieses Jahres angefangen die an- 
geordneten Geschäfts Anzeigen nur über die- 
senigen Untersuchungen sich erstrecken sollen, 
bei welchen der Angeschuldigte unter der 
Daner des Prozebes verhaftet ist. Im Ueb- 
rigen hat es, was die Form, Reviston und 
Einsendung dieser Gescháfte Anzeigen betriffr, 
bei der im Eingange erwähnten Verordnung 
sein Verbleiben. Sollte ein sehr schwe- 
res Verbrechen ohne erhebliche Anzeigen ge- 
gen ein bestimmtes Individuum vorfallen, 
oder die öffentliche Sicherheit durch mehrere 
in einer Gegend nacheinander von unbekann- 
ten Thätern verübte Verbrechen als gefähr" 
det erscheinen, so ist darüber besonderer Be- 
richt an das Appellationsgericht zu erstat- 
ten, welchem Wir es zu vorzüglicher Pflicht 
machen, sogleich mit dem General Kommis- 
sarlate sich zu benehmen, um die geeigneten 
polizeilichen Maßregeln zu veranlassen, und 
auf die Führung und Beendigung der Ge- 
neralUntersuchung besonders aufmerksam zu 
seyn. 
Muͤnchen den 4. Maͤrz 1817. 
Max Josepb. 
Graf Reigersberg. 
Auf kdniglichen allerhchsten Befehl. 
der GeneralSekretaͤr 
von Nemmer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.