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liche jezige königlich prelßische und königlich
balerlsche Staaten Anmundung finden,
daß mithin in allen denjenigen inuerhalb
der respektiven beiden Lande sezt etwa anhängigen
und künftig vorkommenden Erbschafts-Wermächtniß
und Vermögens Verabfolgungefällen
aus dem einen in den andern
Staat, in Gemäßheit jener Uebereinkun
ft verfahren werden soll.
Gegenwä iige Erklárung soll, nachdem
sie in gleichlautenden Exemplarien von dem
königlich baierischen und den königlich preus
sischen Ministerio volli#ogen und ausgewech
selt worden, durch öffentliche Bekanntmachung
in den beiderseitigen Staaten Kraft
und Wirksamken erhalten.
München den #2. Jänner 1877.
Seiner Majestät des Königs von Baiern
wirk.iche geheime Staats, und Konferenz-Minister.
Graf von Montgelas.
(Die Anzeigen der Stadr= und Landgerichte über
die wegen Verbrechen und Vergehen auhängigen
Untersuchungen betreffend.
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Die von den Sradt= und Landgerichten
über die strafrechtlichen Gegenstände nach der
Verordnung vom 13. Juni 1815 (Regies
rungsblatt Stück XXV. ) abgelegte Rechenschaft
hat Uns von der Thäugkeit der Untersuchungsgerichte
überzeugt, und hierauf
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vertrauend beschraͤnken Wir die bisher vorgeschriebene
Geschaͤfts Kontrolle fuͤr die Zukunft
auf jene Untersuchungen, binnen deren
Führung der Angeschuldigte verhaftet
ist. Wir verfügen daher, daß mit dem ersten
Quartale dieses Jahres angefangen die angeordneten
Geschäfts Anzeigen nur über diesenigen
Untersuchungen sich erstrecken sollen,
bei welchen der Angeschuldigte unter der
Daner des Prozebes verhaftet ist. Im Uebrigen
hat es, was die Form, Reviston und
Einsendung dieser Gescháfte Anzeigen betriffr,
bei der im Eingange erwähnten Verordnung
sein Verbleiben. Sollte ein sehr schweres
Verbrechen ohne erhebliche Anzeigen gegen
ein bestimmtes Individuum vorfallen,
oder die öffentliche Sicherheit durch mehrere
in einer Gegend nacheinander von unbekannten
Thätern verübte Verbrechen als gefähr"
det erscheinen, so ist darüber besonderer Bericht
an das Appellationsgericht zu erstatten,
welchem Wir es zu vorzüglicher Pflicht
machen, sogleich mit dem General Kommissarlate
sich zu benehmen, um die geeigneten
polizeilichen Maßregeln zu veranlassen, und
auf die Führung und Beendigung der GeneralUntersuchung
besonders aufmerksam zu
seyn.
Muͤnchen den 4. Maͤrz 1817.
Max Josepb.
Graf Reigersberg.
Auf kdniglichen allerhchsten Befehl.
der GeneralSekretaͤr
von Nemmer.