Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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liche  jezige  königlich  prelßische  und  königlich
  balerlsche  Staaten  Anmundung  finden,
daß  mithin  in  allen  denjenigen  inuerhalb
der  respektiven  beiden  Lande  sezt  etwa  anhängigen
  und  künftig  vorkommenden  Erbschafts-Wermächtniß
  und  Vermögens  Verabfolgungefällen
  aus  dem  einen  in  den  andern
  Staat,  in  Gemäßheit  jener  Uebereinkun
  ft  verfahren  werden  soll.

Gegenwä  iige  Erklárung  soll,  nachdem
sie  in  gleichlautenden  Exemplarien  von  dem
königlich  baierischen  und  den  königlich  preus
sischen  Ministerio  volli#ogen  und  ausgewech
selt  worden,  durch  öffentliche  Bekanntmachung
  in  den  beiderseitigen  Staaten  Kraft
und  Wirksamken  erhalten.

München  den  #2.  Jänner  1877.

Seiner  Majestät  des  Königs  von  Baiern
wirk.iche  geheime  Staats,  und  Konferenz-Minister.


Graf  von  Montgelas.

 

(Die  Anzeigen  der  Stadr=  und  Landgerichte  über
die  wegen  Verbrechen  und  Vergehen  auhängigen
  Untersuchungen  betreffend.

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Die  von  den  Sradt=  und  Landgerichten
über  die  strafrechtlichen  Gegenstände  nach  der
Verordnung  vom  13.  Juni  1815  (Regies
rungsblatt  Stück  XXV.  )  abgelegte  Rechenschaft
  hat  Uns  von  der  Thäugkeit  der  Untersuchungsgerichte
  überzeugt,  und  hierauf

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vertrauend  beschraͤnken  Wir  die  bisher  vorgeschriebene
  Geschaͤfts  Kontrolle  fuͤr  die  Zukunft
  auf  jene  Untersuchungen,  binnen  deren
  Führung  der  Angeschuldigte  verhaftet
ist.  Wir  verfügen  daher,  daß  mit  dem  ersten
Quartale  dieses  Jahres  angefangen  die  angeordneten
  Geschäfts  Anzeigen  nur  über  diesenigen
  Untersuchungen  sich  erstrecken  sollen,
bei  welchen  der  Angeschuldigte  unter  der
Daner  des  Prozebes  verhaftet  ist.  Im  Uebrigen
  hat  es,  was  die  Form,  Reviston  und
Einsendung  dieser  Gescháfte  Anzeigen  betriffr,
bei  der  im  Eingange  erwähnten  Verordnung
sein  Verbleiben.  Sollte  ein  sehr  schweres
  Verbrechen  ohne  erhebliche  Anzeigen  gegen
  ein  bestimmtes  Individuum  vorfallen,
oder  die  öffentliche  Sicherheit  durch  mehrere
in  einer  Gegend  nacheinander  von  unbekannten
  Thätern  verübte  Verbrechen  als  gefähr"
det  erscheinen,  so  ist  darüber  besonderer  Bericht
  an  das  Appellationsgericht  zu  erstatten,
  welchem  Wir  es  zu  vorzüglicher  Pflicht
machen,  sogleich  mit  dem  General  Kommissarlate
  sich  zu  benehmen,  um  die  geeigneten
polizeilichen  Maßregeln  zu  veranlassen,  und
auf  die  Führung  und  Beendigung  der  GeneralUntersuchung
  besonders  aufmerksam  zu
seyn.
Muͤnchen  den  4.  Maͤrz  1817.
Max  Josepb.
Graf  Reigersberg.

Auf  kdniglichen  allerhchsten  Befehl.
der  GeneralSekretaͤr
von  Nemmer.