Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Königlich-Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
XI. Stück. München, Freitag den r4. März 1377. 
  
Verordnung. 
  
(Die auf jeden Inhaber (au porteur) lau- 
tenden Staats= oder sonst dffentlichen Fonds- 
Papiere betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben in Unserer Verordnung vom 
17. August 1813. (Regierungsblatt 1813. 
XXXXVI. St. Seite 1082.) die Ausferti- 
gung der Amortisations Edikte betreffend, 
bereits erklaͤret, daß bei verlornen oder dem 
Eigenthümer entwendeten Staaks: oder son- 
stigen öffentlichen Fonds Obligationen, wel- 
che auf jeden Inhaber (au porteur) lau- 
ten, Amortisations Gesuche, die darin be- 
stimmten Fälle ausgenommen, nicht statt 
finden. Aus gleichen Gründen ertheilen 
Wir, nach Vernehmung Unsers Staats= 
Rathes, dieser Verordnung Unsere weiters 
bestimmende Erläuterung dahin: daß gegen 
redliche dritte Besizer von dergleichen Staats- 
Papieren kein gerichtlicher Arrest erkannr, 
und bei Unseren Schulden Tilgungs Kassen 
die Zahlung oon verfallenen Zinsen, Kapi- 
talien, oder der damit verbundenen Ges 
winnste nicht sistirt werden dürfe. 
Indem Unser ernstlicher Wille ist, daß 
das Rechte Verhäleniß solcher auf einen unbes 
bestimmten Inhaber lautenden Schuldbriefe, 
zur Aufrechthaltung des Scaats Kredits, 
keiner willkührlichen Auslegung unterliege, 
so weisen Wir Unsere Sctaats Schulden= 
Tilgungs Kommission, auf ihre unterm #r#. 
d. M. an Uns gestellte Anfrage, an: sich 
in dem Uns angezeigten Falle, so wie in 
allen ähnlichen, genau nach obiger Er- 
ldurerung zu achten; wobei Wir jeboch, 
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