Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

17 Koͤniglich-Baierisches 18 
Regierungsblatt. 
  
II. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 22. Jaͤnner 1817. 
  
Verordnungen. 
Die Freyzügigkeit mit Kurhessen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nechdem Wir mit Seiner königlichen Ho- 
heit dem Kurfürsten von Hessen, zum Ber 
sten der beiderseitigen Unterthanen, überein" 
gekommen sind, zwischen Unsern und den 
kurfürstlichen hessischen Staaten eine allge- 
meine Freizügigkeit einzuführen, so werden 
hiemit Unsere smtlichen General Kommissa- 
riate und Behbörden auf nachfolgende Be- 
stimmungen zur Nachachtung angewiesen. 
1. Zwischen samtlich königlich baierischen und 
sämtlich kurfürstlich hefsischen Staaten 
soll von nun an aller Vermögens Abzug 
unter was immer für einen Namen von 
Nachsteuer, Abschoß, oder dergleichen 
derselbe bisher in gegenseitigen Kaufs- 
Tausch-Erbschafts-Schankungs, Aus- 
wanderungs= oder andern mit einer Ver- 
mögens Ausziehung verbundenen Fällen 
mag erhoben worden seyn, gänzlich auf- 
hören. 
2. Hiebei soll nicht auf die Zeit des Verms- 
gens Anfalls, sondern auf den Zeitpunkt der 
wirklichen Erportation gesehen werden. 
In dieser Bestimmung find alle Untertha- 
nen, folglich auch die Gutsbesizer, die 
Städte und andere Gemeinheiten, welche 
die Nachsteuer sonst zu erheben berechti- 
get seyn mögen, miebegriffen. 
4. Da jedoch die Freizügigkeit ihrer Natur 
nach einzig auf das Vermägen nicht auf 
die Person sich bezieht, so bleiben die- 
ser Uebereinkunft unbeschadet diejenigen 
Geseze in ihrer rechtlichen Kraft beste- 
hend, welche die Unterthanen bei Strafe 
der Vermögenskonfiskation auffodern, 
von der Ansäßigmachung in auswärtigen 
Staaten die Auswanderungs Bewilligung 
nachzusuchen. 
§. Als Folge dieses Grundsazes wird festge- 
sezt, daß die Erhebung der Milmärpflich= 
tigkeits Redimirungssumme in Fällen, wo 
einem Individuum die Auswanderungs- 
Bewilligung ertheilt wird, welches seiner 
Person nach der Militärpflichtigkeit un- 
terliegt, und die Jahre derselben noch 
nicht zurückgelegt hat, der Freizügigkeit 
ungeachtet statt finde. 
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