17 Koͤniglich-Baierisches 18
Regierungsblatt.
II. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 22. Jaͤnner 1817.
Verordnungen.
Die Freyzügigkeit mit Kurhessen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nechdem Wir mit Seiner königlichen Ho-
heit dem Kurfürsten von Hessen, zum Ber
sten der beiderseitigen Unterthanen, überein"
gekommen sind, zwischen Unsern und den
kurfürstlichen hessischen Staaten eine allge-
meine Freizügigkeit einzuführen, so werden
hiemit Unsere smtlichen General Kommissa-
riate und Behbörden auf nachfolgende Be-
stimmungen zur Nachachtung angewiesen.
1. Zwischen samtlich königlich baierischen und
sämtlich kurfürstlich hefsischen Staaten
soll von nun an aller Vermögens Abzug
unter was immer für einen Namen von
Nachsteuer, Abschoß, oder dergleichen
derselbe bisher in gegenseitigen Kaufs-
Tausch-Erbschafts-Schankungs, Aus-
wanderungs= oder andern mit einer Ver-
mögens Ausziehung verbundenen Fällen
mag erhoben worden seyn, gänzlich auf-
hören.
2. Hiebei soll nicht auf die Zeit des Verms-
gens Anfalls, sondern auf den Zeitpunkt der
wirklichen Erportation gesehen werden.
In dieser Bestimmung find alle Untertha-
nen, folglich auch die Gutsbesizer, die
Städte und andere Gemeinheiten, welche
die Nachsteuer sonst zu erheben berechti-
get seyn mögen, miebegriffen.
4. Da jedoch die Freizügigkeit ihrer Natur
nach einzig auf das Vermägen nicht auf
die Person sich bezieht, so bleiben die-
ser Uebereinkunft unbeschadet diejenigen
Geseze in ihrer rechtlichen Kraft beste-
hend, welche die Unterthanen bei Strafe
der Vermögenskonfiskation auffodern,
von der Ansäßigmachung in auswärtigen
Staaten die Auswanderungs Bewilligung
nachzusuchen.
§. Als Folge dieses Grundsazes wird festge-
sezt, daß die Erhebung der Milmärpflich=
tigkeits Redimirungssumme in Fällen, wo
einem Individuum die Auswanderungs-
Bewilligung ertheilt wird, welches seiner
Person nach der Militärpflichtigkeit un-
terliegt, und die Jahre derselben noch
nicht zurückgelegt hat, der Freizügigkeit
ungeachtet statt finde.
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