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Königlich Baierisches-
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Regierungsbliatt.
XII. Stück. München, Samstag den 3z. März 1877.
Verordnung.
(Die Ertradition des Stistungs= und Kommu-
nal Vermögens betreffend.)
Staats Ministerium des Innern.
Zum Behufe des Vollzuges der allerhöch-
sien Verordnung, im Betreffe der künftigen
Verwaltung des Seistungs' und Kommu-=
nal Vermögens vom 6. Märzl. J. wird nun-
mehr über die Erxeradition dieses Verms-
gens hiedurch beschlossen, wie folgt:
I.
Die koͤniglich allgemeinen und besondern
Stiftungs Administrationen, dann die be-
sondern Kommunal Administrationen in den
Staͤdten und Maͤrkten sollen unverzuͤglich
aufgesordert werden, sich zur Amts Extradi-
tion vorzubereiten.
II.
Die Vorarbeiten zur Extradition des
Stiftung s Vermoͤgens bestehen in der Fer-
tigung von
1) Vermoͤgens Ausweisen,
2) Renten, und Lasten Etats, und
3) Kasse Berechnungen.
Die Vermögens Ausweise müssen
für eine jede Stiftung darstellen:
)Die Grösse der Aktiv Kapitalien,
unter der Angabe der Schuldner, der
Jeit der Obligationen, des Zinsenfußes,
des einjährigen Zinsenbetrages und der
rückstehenden Zinse.
b) Die Realitärte nund derselben Stener-
Kapital als die Bezeichnung ihres Wer-
thes, mit einer summarischen Beschrei-
bung ihrer Bestandtheile, wo mäöglich
mit der Angabe ihres Flächen Inhaltes,
und wenn sie niche in der Selbstregie
benüßt werden, sondern verpachtet sind,
mic der Bezeichnung der Pächter, des
Pachts Kontractes, des jährlichen Pacht-
schillings, und des Rückstandes hievon.
Die Kaufschillingsfristen von
verdußerten Realitäten, unter der An-
gabe der Verfallzeit der Fristen, und
des Rückstandes theils an Zinsen, theils
an Fristen.
d) Die nuzbaren Rechte aus dem getheil-
ten und ungerheilten Eigenthume, als:
die Stisten, Gilten, Küchendienste,
Scharwerksgelder, Laudemien, Leibgel-
(12°)
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