Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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der, Erbzinse, Mairschafts Fristen, die 
Bezüge aus noch bestehenden, oder schon 
verwandelten Lehen, die Zehente, die 
Bodenzinse, die Grundzinse, die Vog- 
teigülten u. dgl., 
und zwar in der Form, daß die renten- 
pflichtigen Obsecte, und deren Besizer, 
die Größen der Reichnisse, und die Rück- 
stände hievon deutlich erscheinen, er 
Die Bestimmung des Werthes dieser 
nuzbaren Rechte nach dem Seceuer Kapital 
kann zur Vermeidung der Partial Anschläge 
bei der Summe der Renten angefägt 
werden. 
e)Die Gewerbe, Jagden und Fi- 
schereien, mit der Bezeichnung ih- 
res Werthes im Steuer Kapital. 
!) Die Aktiv Vorschüsse. 
t) Die Haftungen voriger Verwalter. 
1) Die ältern Aktiv Ausstände, wel- 
che in die Verzeichnisse der Kapitalien, 
Realitten und nuzbaren Rechte nicht 
wohl eingestellet werden können, und 
worüber nach der Reglementar Verfü- 
gung vom 7. August 18171 besondere 
Kataster angefertiget worden sind. 
i) Und die Passiv Kapitalien, Pas- 
siv Vorschüsse, und Zahlungs Re- 
tardaten. 
Die Etats müssen für eine jede Stiftung 
nachweisen: 
a) die fummarischen Beträge der stän- 
digen und unständigen Renten, welche 
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aus dem Vermögen selbst hervorgehen, 
undter ihren verschiedenen Titeln. 
b) Die Partial Beträge der Renten, 
welche ohne dem Bestande eines Ka- 
pital oder Grundvermögens an die 
Sciftungs Kassen entrichtet werden müs- 
sen; hieher gehören z. B. die Susten? 
tations Beiträge von öffentlichen 
Kassen, Privaten und Körperschaften. 
Und die Partial Becräge der stän- 
digen und unständigen Lasten des 
Zweckes, des Vermögens und 
des Dienstes. 
Hiebei wird den General Kommissariaten 
die Bemerkung nicht entgehen, daß nicht 
die Fertigung eines Jahres Etats, sondern 
die Fertigung eines Fundirungs Etats, dess 
sen Eigenheiten im II. Abschnite I. Kapicel 
6 C der einschlägigen Instruction vom 1. 
Oktober r7o7 Regierungsblatt rgogß Seite 
zoc —3o-l bezeichnet sind, hiedurch beab- 
sichtet werde, und daß die Materialien hie- 
□ 
— 
zu, besonders die Durchschnitts Berechnun- 
gen der in ihren Größen oder in ihrem An- 
falle unständigen Renten und basten, aus 
den Recherschen vom r. März 1300 und zo 
September 1311 und aus den Steuer Fass 
sionen entnommmen werden können. Die 
Kassa Berechnungen müssen denjenigen 
Bestand im Gelde ausweisen, welcher sich 
am Tage der Extradition in der Kasse des 
austretenden Administrators befinden soll- 
und in der erfoderlichen Ausscheidung der 
Baerschaften für die Stiftungen der Städte,
	        
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