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der, Erbzinse, Mairschafts Fristen, die
Bezüge aus noch bestehenden, oder schon
verwandelten Lehen, die Zehente, die
Bodenzinse, die Grundzinse, die Vog-
teigülten u. dgl.,
und zwar in der Form, daß die renten-
pflichtigen Obsecte, und deren Besizer,
die Größen der Reichnisse, und die Rück-
stände hievon deutlich erscheinen, er
Die Bestimmung des Werthes dieser
nuzbaren Rechte nach dem Seceuer Kapital
kann zur Vermeidung der Partial Anschläge
bei der Summe der Renten angefägt
werden.
e)Die Gewerbe, Jagden und Fi-
schereien, mit der Bezeichnung ih-
res Werthes im Steuer Kapital.
!) Die Aktiv Vorschüsse.
t) Die Haftungen voriger Verwalter.
1) Die ältern Aktiv Ausstände, wel-
che in die Verzeichnisse der Kapitalien,
Realitten und nuzbaren Rechte nicht
wohl eingestellet werden können, und
worüber nach der Reglementar Verfü-
gung vom 7. August 18171 besondere
Kataster angefertiget worden sind.
i) Und die Passiv Kapitalien, Pas-
siv Vorschüsse, und Zahlungs Re-
tardaten.
Die Etats müssen für eine jede Stiftung
nachweisen:
a) die fummarischen Beträge der stän-
digen und unständigen Renten, welche
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aus dem Vermögen selbst hervorgehen,
undter ihren verschiedenen Titeln.
b) Die Partial Beträge der Renten,
welche ohne dem Bestande eines Ka-
pital oder Grundvermögens an die
Sciftungs Kassen entrichtet werden müs-
sen; hieher gehören z. B. die Susten?
tations Beiträge von öffentlichen
Kassen, Privaten und Körperschaften.
Und die Partial Becräge der stän-
digen und unständigen Lasten des
Zweckes, des Vermögens und
des Dienstes.
Hiebei wird den General Kommissariaten
die Bemerkung nicht entgehen, daß nicht
die Fertigung eines Jahres Etats, sondern
die Fertigung eines Fundirungs Etats, dess
sen Eigenheiten im II. Abschnite I. Kapicel
6 C der einschlägigen Instruction vom 1.
Oktober r7o7 Regierungsblatt rgogß Seite
zoc —3o-l bezeichnet sind, hiedurch beab-
sichtet werde, und daß die Materialien hie-
□
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zu, besonders die Durchschnitts Berechnun-
gen der in ihren Größen oder in ihrem An-
falle unständigen Renten und basten, aus
den Recherschen vom r. März 1300 und zo
September 1311 und aus den Steuer Fass
sionen entnommmen werden können. Die
Kassa Berechnungen müssen denjenigen
Bestand im Gelde ausweisen, welcher sich
am Tage der Extradition in der Kasse des
austretenden Administrators befinden soll-
und in der erfoderlichen Ausscheidung der
Baerschaften für die Stiftungen der Städte,