Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

189 
Mekee, der Kand= Herrschafte= und Orts-= 
gerichte, dann für die Privat, und Familien= 
Sciftungen u. s. f. ausgeliefert werden muß. 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben 
an Naturalien, und besonders über das im 
Laufe des gegenwärtigen Ecatsjahres perci? 
pirte Getreid muß eine besondere jedoch nur 
summarische Berechnung gestellt, und der 
allenfalls noch bestehende Vorrath gehrig 
ertradirt werden, 
III. 
Die bezeichneten Ausweise, Etats und 
Kasse Berechnungen, aus welchen die Gräße 
des ertradirten Vermögens, des Ertrages, 
der Lasten, der Vorráthe, Ausstände und 
Schulden hervorgehen muß, sind bei dem 
Rechnunge Rückstande des austretenden Ad- 
ministrators, und wenn dieser Rückstand zur 
gehörigen Zeit nicht sollte beseitiget werden 
können, zugleich die nächsten Anhaltspunkte 
für die erste Rechnung des eintretenden Ver- 
walters und für ihre Revision. Es soll 
daher der Fertigung dieser Extraditions Vor- 
arbeiten eine besondere Aufmerksamkeit ge- 
widmet, und wenn Anstände dagegen erho- 
ben werden, von Seite der General Kom- 
missariate geeignet eingeschritten werden. 
IV. 
Die förmliche Liquidation der Aktiv Aus- 
stände, für deren Angabe die austretenden 
Administrateren zu haften verbunden sind, 
kann um so mehr unterbleiben, als sich gleich 
bei der ersten Perception der laufenden Ren- 
ten und der Ausstände zeigen muß, ob die 
  
190 
überwiesenen Aktio Ausstände liquid seyen, 
oder nicht. 
In dem Falle der Illiquiditaͤt eines Aus- 
standes soll gegen den ausgetretenen Admi- 
nistrator nach Vorschrift der einschlaͤgigen 
Reglementar Verfuͤgung vom 7. Aug. 1311 
sogleich verfahren werden. 
V. 
Die Vorbereitungs Arbeiten zur Extradi- 
tion des Stiftungs Vermoͤgens sind in der 
Ordnung zu fertigen, daß die Ausantwor- 
tung von Seite der allgemeinen Ad- 
ministrationen, 
1) zuerst an die Herrschafts= und Ores- 
Herichte: 
2) hierauf an die Landgerichte, oder nach 
Umständen sogleich an die Lokal Ver- 
waltungen der Rural Gemeinden, 
3) alsdann an die Magistrate der Städte 
und Märkte, 
4) und endlich an die Private, Familien 
und andere Stiftungs Verwaltungen 
verfügt und vollzogen werden könne. 
Die Ertradition von Seite der beson= 
dern Stiftungs Administrationen in den 
Städten München, Augsburg, Nürnberg 
und Bamberg soll mit dem Einrritt der 
Magistrate dieser Städte unfehlbar erfolgen. 
Die Ertradition an die Herrschafts:, 
Orts= und Landgerichte soll mit dem r. Aug. 
l. J. ohne einem weitern Verzuge beginnen, 
zu welchem Ende die Renten perzeption mie 
dem Termine 1. Afpril l. J. genau einge- 
halten und ernstlich verfolgt, hierauf die 
)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.