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Mekee, der Kand= Herrschafte= und Orts-=
gerichte, dann für die Privat, und Familien=
Sciftungen u. s. f. ausgeliefert werden muß.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben
an Naturalien, und besonders über das im
Laufe des gegenwärtigen Ecatsjahres perci?
pirte Getreid muß eine besondere jedoch nur
summarische Berechnung gestellt, und der
allenfalls noch bestehende Vorrath gehrig
ertradirt werden,
III.
Die bezeichneten Ausweise, Etats und
Kasse Berechnungen, aus welchen die Gräße
des ertradirten Vermögens, des Ertrages,
der Lasten, der Vorráthe, Ausstände und
Schulden hervorgehen muß, sind bei dem
Rechnunge Rückstande des austretenden Ad-
ministrators, und wenn dieser Rückstand zur
gehörigen Zeit nicht sollte beseitiget werden
können, zugleich die nächsten Anhaltspunkte
für die erste Rechnung des eintretenden Ver-
walters und für ihre Revision. Es soll
daher der Fertigung dieser Extraditions Vor-
arbeiten eine besondere Aufmerksamkeit ge-
widmet, und wenn Anstände dagegen erho-
ben werden, von Seite der General Kom-
missariate geeignet eingeschritten werden.
IV.
Die förmliche Liquidation der Aktiv Aus-
stände, für deren Angabe die austretenden
Administrateren zu haften verbunden sind,
kann um so mehr unterbleiben, als sich gleich
bei der ersten Perception der laufenden Ren-
ten und der Ausstände zeigen muß, ob die
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überwiesenen Aktio Ausstände liquid seyen,
oder nicht.
In dem Falle der Illiquiditaͤt eines Aus-
standes soll gegen den ausgetretenen Admi-
nistrator nach Vorschrift der einschlaͤgigen
Reglementar Verfuͤgung vom 7. Aug. 1311
sogleich verfahren werden.
V.
Die Vorbereitungs Arbeiten zur Extradi-
tion des Stiftungs Vermoͤgens sind in der
Ordnung zu fertigen, daß die Ausantwor-
tung von Seite der allgemeinen Ad-
ministrationen,
1) zuerst an die Herrschafts= und Ores-
Herichte:
2) hierauf an die Landgerichte, oder nach
Umständen sogleich an die Lokal Ver-
waltungen der Rural Gemeinden,
3) alsdann an die Magistrate der Städte
und Märkte,
4) und endlich an die Private, Familien
und andere Stiftungs Verwaltungen
verfügt und vollzogen werden könne.
Die Ertradition von Seite der beson=
dern Stiftungs Administrationen in den
Städten München, Augsburg, Nürnberg
und Bamberg soll mit dem Einrritt der
Magistrate dieser Städte unfehlbar erfolgen.
Die Ertradition an die Herrschafts:,
Orts= und Landgerichte soll mit dem r. Aug.
l. J. ohne einem weitern Verzuge beginnen,
zu welchem Ende die Renten perzeption mie
dem Termine 1. Afpril l. J. genau einge-
halten und ernstlich verfolgt, hierauf die
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