Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Leistung aller liquiden Ausgaben fuͤr das 
Etatsjahr X4 14 besorge, und der Kasse Ab- 
schluß mit dem 1. Aug. l. J. bewerkstel- 
liget werden muß. 
Dabei versteht es sich von selbst, daß die 
Ertradition des Seiftungs Vermögens auch 
vor dem 1. Aug. l. J. vollzogen werden 
könne, wenn dieselbe gehörig vorbereitet ist, 
und die Sctückrechnungen vermieden sind. 
VI. 
Für die Ertradition des Kommunal- 
Vermögens an die Magistrate der Städte 
und Märkte sind die vorstehenden Vorschrif- 
ten in analoge Anwendung zu bringen. 
VII. 
Zur Erleichterung der Ertraditions Vor- 
arbeiten wird zwar zugegeben, daß statt der 
Anfertigung neuer Vermögens Ausweise 
auch berichtigee ältere Vecrzeichnisse 
der Aktiv-Kapitalien, Nealitäten Beschrei- 
bungen, Perceptions Register, Stener Fassionen 
u. d. gl. in den erfoderlichen Abrheilungen 
übergeben, und hierüber nur summarische 
Konspekte gebildet werden; es soll aber hie- 
bei der Gesichtspunkt festgehalten werden, 
daß die Masse des ertradirten Vermögens 
mit der Rente, und den Lasten immer ge- 
nau erscheinen müsse. 
VIII. 
Um einerseits dem Akte der Ertradition 
die erfoderliche Legalitäkt zu verschafsen, und 
andererseite die Vorarbeiten sowohl als die 
wirkliche Sxrradltion zu beschleunigen, sol- 
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len besondere Kommissarien zur Ertradition 
des Stistungs Vermögens abgcordnet, und 
hiezu für die Stiftunge Administrationen in den 
Kreis.HauptstAdten die Administrations Räthe, 
für die übrigen Sctiftungs Administrationen 
aber theils die Rechnungs Kommissarien der 
Kuratelen, theilo qualifizirte Quieczenten 
verwendet werden. 
Die Ertradition des Kommunal Verms- 
gens bleibt denjenigen Kommissarien vorbe- 
halten, welche mit der Einsezung der Ma- 
gisirate werden beauftragt werden. 
Als Kommissions Aktuarien sind die faͤ- 
hiösten Schreiber der Seiftungs Administra- 
tionen beizuziehen, den Kommissarien selbst 
aber neben den regulativsmäßigen Gefährt- 
geldern keine höhere als die im allerhöchsten 
Restripte vom Zo. Oktober 1810 ausgesez- 
ten Diäten zu 7 Gulden für einen Rath, 
und zu § Gulden für einen Rechnungs Kom- 
missär zu gestatten. 
IX. 
Die General Kreis Kommissariate haben 
vom 1. Mai l. J. angefangen summarische 
Anzeigen über den Stand der Ertraditions 
Vorarbeiten von 8 zu 8 Tagen einzufodern, 
und darnach zu bemessen, in welchem Zeit- 
punkte die „Ertraditious Kommissarien ent- 
weder zur Mitfertigung und Berichrigung 
dieser Vorarbeiten, oder zum Akt der Er- 
tradition selbst abgehen sollen. 
X. 
Ein Rückstand in der Rechnungs Ablage 
darf als Eneschuldigung eines Rückstandes
	        
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