150 Nr. 23. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 16. April 1914, betreffend Geländeerwerb aus dem
Kämmereigebiet der Stadt Gadebusch.
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, §5 1, Absatz 2, ist auf
den Antrag der Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für die als notwendi
erkannte Erweiterung der Gleisanlagen auf Bahnhof Gadebusch der Erwerb von run
05 qm Gelände aus dem Kämmereigebiet der Stadt Gadebusch genehmigt worden.
Die zu erwerbenden Flächen liegen nördlich und südlich der Eisenbahnstrecke
Schwerin—Rehna zwischen den Stationen 23,4 + 30 und 23,5 + 90.
Schwerin, den 16. April 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 16. April 1914, betreffend Geländeerwerb aus dem
Kämmereigebiet der Stadt Doberan.
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, § 1, Absatz 2, ist auf
den Antrag der Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für die als notwendig
erkannte Erweiterung des Bahnhofes Doberan der Erwerb von rund 1 ha 92 àc 55 cm
Gelände aus dem Kämmereigebiet der Stadt Doberan genehmigt worden.
Die zu erwerbenden Flächen liegen nördlich der Eisenbahnstrecke Wismar—MRostock
zwischen den Stationen 40,8 und 41,4 + 25 sowie südlich des Bahnhofes Doberan
zwischen den Stationen 41,0 + 35 und 41,2—+40.
Schwerin, den 16. April 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 14. April 1914, betreffend Einziehung von
Diophtherie-Serum.
Diphtherie-Sera mit den Kontrollnummern:
1360—1397 aus den Höchster Farbwerken,
279— 283 aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt,
249— 262 aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in Hamburg,
241 aus der Fabrik vormals E. Schering in Berlin,
1— 8 aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden