Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar.  10.  73

Regierungs--Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1914.
Ausgegeben  Schwerin,  Donnerstag,  den  12.  Februar  1914.

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  6.)  Verordnung  zur  Ergänzung  der  Verordnung  vom  19.  Juni
1896,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Faulbrut  unter
den  Bienen.

II.  Abtellung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Zwischenzählung  der  Schweine  im
Jahre  1914.

 

 

 

I.  Abteilung.

(Nr.  6.)  Verordnung  vom  7.  Februar  1914  zur  Ergänzung  der  Verordunng
vom  19.  Juni  1896,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterbrückung  der  Faulbrut
unter  den  Bienen.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  ufw.

Wir  verordnen  inach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  Seiner  Königlichen
  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

Dem  §  6  der  Verordnung  vom  19.  Juni  1896,  betreffend  die  Abwehr
und  Unterdrückung  der  Faulbrut  unter  den  Bienen,  wird  als  zweiter  Absatz
die  folgende  Bestimmung  eingefügt:

Erhält  die  Kommission  zum  Schutze  der  Bienenzucht  Kenntnis  davon,
daß  eine  Versteigerung  von  Bienenständen  oder  von  gebrauchten  Bienenschauern,

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