Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

210 Nr. 36. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 5. Juni 1914, betreffend Abhaltung eines Füllen- 
marktes in der Stadt Röbel. 
In der Stadt Röbel wird am 
Freitag, den 3. Juli d. Is. 
ein Füllenmarkt abgehalten werden. 
Schwerin, den 5. Juni 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke. 
(3) Bekanntmachung vom 5. Juni 1914, betreffend Auslegung des § 375 der 
R ichs 1 2 n1 
  
Auf gegebene Veranlassung wird darauf hingewiesen, daß 8 375 R. V. O. nicht vom 
„Kassenbezirk“, sondern „Kassenbereich“ spricht. Zum Kassenbereich im Sinne dieser 
Lonsterte gehören nach Auffassung des unterzeichneten Ministeriums auch solche Apo- 
theken, die außerhalb des Kassenbezirks liegen, deren natürliches Absatzgebiet sich jedoch 
auf den Kassenbezirk oder einen Teil desselben erstreckt. Der Abschluß von Verträgen 
mit den Besitern oder Verwaltern solcher Apotheken bedarf daher nicht der Geneh- 
migung des Versicherungsamts. Auch sind die Besitzer solcher Apotheken berechtigt, 
etwaigen Vereinbarungen der Kassen mit anderen Apothekenbesitzern beizutreten. 
Schwerin, den 5. Juni 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 8. Juni 1914, betreffend Ausbruch und Erlöschen 
der Schweineseuche bezw. Schweinepest. 
Die Schweineseuche bezw. Schweinepest ist ausgebrochen: 
1. in dem Domanialdorfe —*) Erbpachtgehöft Nr. VI, Amts Lübz, 
2. auf den ritterschaftlichen Gütern: 
Lüchow, Amts Gnoien, 
Blücher, Amts Boizenburg, 
Neu Sammit, Amts Lübz, 
3. in der Stadt Tessin, Rostocker Straße Nr. 83 8, 
und erloschen: 
1. in den Domanialdörfern: 
Picher, Häuslerei Nr. 3, Amts Hagenow 
Blankenhagen, Häuslerei Nr. 15, Amts Ribnizz,
	        
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