Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

78  Nr.  11.  1914.

6.  Jede  Rorlihigselile  hat  doppelt  so  viel  Namen  zu  enthalten,  als  Versichertenbeisitzer
  zu  wählen  sind.  ·

Die  vorzuschlagenden  Personen  sollen  mindenens  je  zuir  Hälste  an  der  Unfallversicherung
  beteiligt  sein  (Sh  48,  76)  und  in  der  Reihenfolge  ufgeführt  werden,  daß
mindestens  jeder  an  ungeraber  Stelle  Vorgeschlagene  an  der  Unfallversicherung  beteiligt
  ist.

6  den  vorzuschlagenden  Personen  sollen  mindestens  je  fünf  am  Sitze  der  auf
Grund  der  Verordnung  vom  7.  Februar  1914  zu  errichtenden  Versicherungsämter
herin,  Rostock  und  Waren  oder  nicht  über  15  km  entfernt  wohnen  oder  beschäftigt
  sein.  -

a  Mindestens  ein  Drittel  soll  in  der  Landwirtschaft  beschäftigt  sein.

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor-  und  Zunamen,  Stanb  oder  und  Wohnaein

  ziuer  Angabe  des  Arbeitgebers  zu  bezeichnen  und  in  erkennbarer  Reihenfolge  aufzuführen.
  -
Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  5  Wahlberechtigten  unter  Benennung
eines  für  weitere  Verhandlungen  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte  der  Unterzeichner
  unterschrieben  sein.  Ist  kein  Vertreter  benannt,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner
als  Vertreter.  Der  Vertreter  soll  am  Sitze  des  Oberversicherungsamts  wohnen  oder
beschäftigt  sein.  4

Mit  den  Vorschlagslisten  ist  von  jedem  in  den  Listen  Genannten  eine  Erklärung
darlber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.

7.  Der  Wahlleiter  läßt  die  Listen  mit  dem  Tage  des  Eingangs  und  fortlaufend
nach  der  Reihenfolge  des  Eingangs  mit  Buchstaben  (A,  B  usw.)  bezeichnen.  Er  prüft  die
Vorschlagslisten  und  teilt  etwaige  Anstände  alsbald  den  bevollmächtigten  Vertretern  mit.
Zur  Beseitigung  der  Anstände  ist  eine  Frist  zu  setzen.

8.  Wer  auf  mehreren  Listen  vorgeschlagen  ist,  wird  vom  Wahlleiter  aufgefordert,
sich  binnen  einer  Frist  für  eine  bestimmte  Liste  zu  entscheiden.  Erklärt  er  sich  nicht  innerhalb
  dieser  Frist,  so  wird  sein  Name  auf  allen  Vorschlagslisten  gestrichen.  Den  bevollmächtigten
  Vertretern  ist  die  Streichung  unverzüglich  mitzuteilen  und  ihnen  anheimueben
  binnen  einer  Frist  Ersatzvorschläge  zu  machen.  Wer  bereits  in  einer  Vor-5
  agsliste  aufgeführt  ist,  darf  dabei  nicht  vorgeschlagen  werden.  Den  Vertretern  ist  die
Einsichtnahme  in  die  eingereichten  Listen  zu  gestatten.

9.  Hat  ein  Wähler  mehrere  Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  ist  seine  Unterschrift
auf  allen  Vorschlagslisten  zu  streichen;  den  bevollmächtigten  Vertretern  ist  nötigenfalls
die  Beschaffung  anderer  Unterschriften  binnen  einer  Frist  zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit
  der  Vorschlagslisten  aufzugeben.

10.  Die  Vorschlagslisten  sind,  soweit  nicht  im  letzten  Absatz  ein  anderes  bestimmt
ist,  ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden  oder  wenn  sie  den  Vorschriften  der
Nr.  6,  soweit  sie  zwingend  sind,  nicht  entsprechen  und  der  Mangel  nicht  rechtzeitig
behoben  wird.

Sind  die  Vorschriften  der  Nr.  6  Abs.  2,  3  und  4  nicht  beachtet,  so  ist  der  bevollmächtigte
  Vertreter  aufzufordern,  andere  geeignete  Personen  vorzuschlagen.  Kommt
er  dieser  Aufforderung  nicht  nach,  so  kann  der  Wahlleiter  bei  Verstößen  gegen  Nr.  6
Abs.  2  und  Abs.  3  von  oben  anfangend  in  der  Liste  die  nicht  geeigneten  Vorgeschlagenen
streichen  oder  zugunsten  geeigneter  Vorgeschlagener  an  eine  spätere  Stelle  sepen.