78 Nr. 11. 1914.
6. Jede Rorlihigselile hat doppelt so viel Namen zu enthalten, als Versichertenbeisitzer
zu wählen sind. ·
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindenens je zuir Hälste an der Unfallversicherung
beteiligt sein (Sh 48, 76) und in der Reihenfolge ufgeführt werden, daß
mindestens jeder an ungeraber Stelle Vorgeschlagene an der Unfallversicherung beteiligt
ist.
6 den vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je fünf am Sitze der auf
Grund der Verordnung vom 7. Februar 1914 zu errichtenden Versicherungsämter
herin, Rostock und Waren oder nicht über 15 km entfernt wohnen oder beschäftigt
sein. -
a Mindestens ein Drittel soll in der Landwirtschaft beschäftigt sein.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stanb oder und Wohnaein
ziuer Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.
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Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Benennung
eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der Unterzeichner
unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste Unterzeichner
als Vertreter. Der Vertreter soll am Sitze des Oberversicherungsamts wohnen oder
beschäftigt sein. 4
Mit den Vorschlagslisten ist von jedem in den Listen Genannten eine Erklärung
darlber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.
7. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fortlaufend
nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft die
Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit.
Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen.
8. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert,
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb
dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten
Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen anheimueben
binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer Vor-5
agsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern ist die
Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten.
9. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift
auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls
die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit
der Vorschlagslisten aufzugeben.
10. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes bestimmt
ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den Vorschriften der
Nr. 6, soweit sie zwingend sind, nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig
behoben wird.
Sind die Vorschriften der Nr. 6 Abs. 2, 3 und 4 nicht beachtet, so ist der bevollmächtigte
Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Kommt
er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen gegen Nr. 6
Abs. 2 und Abs. 3 von oben anfangend in der Liste die nicht geeigneten Vorgeschlagenen
streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an eine spätere Stelle sepen.