Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  11.  1914.  77

Wahlordnung
für  die

Wahl  der  Versichertenbeisitzer  bei  dem  Oberversicherungsamt  in  Schwerin
G  73  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).

I.  Wahlleiter  und  Wahlberechtigte.

1.  Der  Direktor  des  Oberversicherungsamts  oder  sein  Stellvertreter  leitet  die
Wahl  (Wahlleiter).

Er  bestimmt  die  Zeit  (Tag  und  Stunde),  zu  welcher  die  Wahl  bei  den  einzelnen
Versicherungsämtern  in  deren  Geschäftsräumen  vorzunehmen  ist.  Die  getroffene  Belimmuns
  wird  von  ihm  in  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungs-Blattes  bekannt

emacht.
¾  2.  Wahlberechtigt  sind  die  Versichertenvertreter  bei  den  Versicherungsämtern
  im  Bezirke  des  Oberversicherungsamts.  Die  Wahlberechtigten  erhalten  von  den
Versicherungsämtern  für  die  Wahltätigkeit  eine  Entschädigung  in  Höhe  der  den  Versicherungsvertretern
  nach  §  54  RV0O.  zustehenden  Bezüge.

II.  Vorbereitung  der  Wahl,  Vorschlagslisten.
3.  Es  sind  bis  auf  weiteres  30  Versicherungsbeisitzer  für  den  Bezirk  des  Oberversicherungsamts
  zu  wählen.
Der  Wahlleiter  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  eine  etwa  notwendige  Erhöhung  oder
Verminderung  der  Zahl  der  Vesstter  rechtzeitig  vorgenommen  wird  (§  71).  Es  sind
nur  gerade  Zahlen  festzusetzen.
4.  Der  Wahlleiter  verteilt  die  von  den  einzelnen  Versicherungsämtern  festgesetten,
  ihm  gemäß  Nr.  31  der  „Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter
  als  Beisitzer  des  Versicherungsamts“  mitgeteilten  Gesamtstimmenzahlen  je  auf
die  Versichertenbeisitzer  bei  den  Versicherungsämtern  gleichmäßig.  Bruchzahlen  werden
nicht  berücksichtigt.
5.  Spätestens  6  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  nach  dem  anliegenden
  Muster  den  Wahlberechtigten  die  auf  sic  entfallende  Stimmengahl  sowie  Ort,  —
Tag  und  Stunde  der  Wahl  mit  der  Anfforderung  mit,  ihm  bis  8;  einem  estimmten
Termine  Vorschlagslisten  einzureichen.  Zugleich  wird  jedem  Wahlberechtigten  ein  Umschlag
  (Wahlumschlag)  übersandt,  der  mit  dem  Stempel  des  Oberversicherungsamtes
berseden  r  auf  welchem  die  dem  Wahlberechtigten  zustehende  Stimmenzahl  amtlich
vermerkt  ist.

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