Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Regierungs-Blatt 
fur das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Amtliche Beilage. 
Nr. 67. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 10. September 1914. 
Inhalt. 
I. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr 
von Verband= und Arzneimitteln usw. (2) Bekanntmachung, betreffend 
Abhaltung eines Gänsemarktes in der Stadt Kröpelin. (3) Bekannt- 
machung, betreffend den Mecklenburgischen Marien-Frauen-Verein. 
(4) Bekanntmachung, betreffend Wiederaufnahme des Unterrichts in den 
Gewerbeschulen. (5) Bekanntmachung, betreffend Erstattung von Anzeigen 
Über stattgehabte Unfälle im Betriebe von Kraftwagen und Krafträdern. 
II. Abteilung. Dienft= pp. Nachrichten. 
  
  
  
I. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 4. September 1914, betreffend das Verbot der Aus- 
fuhr und Durchfuhr von Verband= und Arzneimitteln usw. 
Der Reichskanzler hat im Reichsanzeiger unter dem 29. August d. Is. eine neue Be- 
kanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband= und 
Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten erlassen, welche in der 
Anlage zum Abdruck gelangt. 
Soweit es sich bei der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband= und Arzneimitteln 
sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten um Gegenstände handelt, welche in der 
Bekanntmachung nicht namentlich aufgeführt sind, ist ihre Aus= und Durchfuhr fernerhin 
unbehindert. Für die in der Bekannbmachung aufgeführten Gegenstände ist der Reichs- 
kanzler auf Grund von §5 2 Abs. 2 de: Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, 
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband= und Arzneimitteln 
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