Regierungs-Blatt
fur das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche Beilage.
Nr. 67.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 10. September 1914.
Inhalt.
I. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr
von Verband= und Arzneimitteln usw. (2) Bekanntmachung, betreffend
Abhaltung eines Gänsemarktes in der Stadt Kröpelin. (3) Bekannt-
machung, betreffend den Mecklenburgischen Marien-Frauen-Verein.
(4) Bekanntmachung, betreffend Wiederaufnahme des Unterrichts in den
Gewerbeschulen. (5) Bekanntmachung, betreffend Erstattung von Anzeigen
Über stattgehabte Unfälle im Betriebe von Kraftwagen und Krafträdern.
II. Abteilung. Dienft= pp. Nachrichten.
I. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 4. September 1914, betreffend das Verbot der Aus-
fuhr und Durchfuhr von Verband= und Arzneimitteln usw.
Der Reichskanzler hat im Reichsanzeiger unter dem 29. August d. Is. eine neue Be-
kanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband= und
Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten erlassen, welche in der
Anlage zum Abdruck gelangt.
Soweit es sich bei der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband= und Arzneimitteln
sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten um Gegenstände handelt, welche in der
Bekanntmachung nicht namentlich aufgeführt sind, ist ihre Aus= und Durchfuhr fernerhin
unbehindert. Für die in der Bekannbmachung aufgeführten Gegenstände ist der Reichs-
kanzler auf Grund von §5 2 Abs. 2 de: Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914,
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband= und Arzneimitteln
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