Nr. 12. r
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 23. Februar 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Vollzugsvorschriften zum Reichsgesetz
über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 16. Februar 1914, betrefsend Vollzugsvorschriften
zum Reichsgesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom
3. Juli 1913.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen
Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (RGl. S. 505) wird unter Bezugnahme auf
die dazu erlassenen Ansführungsbestimmungen des Bundesrats (Zentralblatt
für das Deutsche Reich 1913 S. 1088 und Rbl. 1913 Nr. 56) für das Groß-
herzogtum Mecklenburg-Schwerin das Nachstehende bestimmt. )
Artikel 1.
1. Die Veranlagung des Wehrbeitrags erfolgt in jedem der 12 Einkommen-
steuer-Veranlagungsbezirke des Landes durch die betreffende Einkommensteuer-
Veranlagungskommisson.
* In den nachfolgenden Vorlchriften ist zu verstehen:
1. unter Geseh oder Reichsgesetz: das Wehrbeitragsgesetz,
2. „ Bund-A: die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats,
3. „ Einkommenstenergeset, Ergäugungssteuergesetz: das mecklenburg. eschwerinsche Ein-
kommensteuergeset bezw. Ergänzungssteuergesetz vom
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Eink.-Amw.:; die Anweisung zur Ansfsihrung dieser belden Gesetze vom 6. Mal 1913.
Behörden
und deren
ustän-
igkeit.