Nr. 12. 1914. 123
Muster C.
(Arkikel 8.)
Der Vorsitzende
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission.
Beranlagungsbezirkrkrk ...
Nr. der Wehrbeltragslistet
Sie sind der ee ee chen Aufforderung zur Abgabe der vorgeschriebenen
Vermögenserklärung sfür die von Ihnen zu vertretede
.............. bhuss Veranlagung des Wehrbeitrags bis heute nicht nachgelommen
und haben hierdurch einen Zuschlag von 5 bis 10 ⅝% des geschuldeten Wehreitrags
verwirkt.
Auf Grund des § 38 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen
Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 Gechsgshesee S. 505) fordere ich Sie hierdurch nochmals
auf, bei Vermeidung einer Geldstrafe on nunmehr längstens
innerhalb 8 Tagen, vom Lege der Zustellung dieser Verfügung ab gerechnet, die Ver-Mögenserklärung
nach dem beiliegenden Formulare bei dem Unterzeichneten schriftlich
abzugeben.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung
sind in den #§ 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Geldstrafen und gegebenenfalls mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten bebroßt.
Gibtein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehrbeitragoderin
der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder Gemeindesteuer
Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Besteuerung
durch den Staat oder die Gemeinbde entzogen worden ist,
so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe frei sowie auch von
der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre.
Unter „Beitragspflichtiger“ ist jeder zu verstehen, der zu den in
den §#§s# 10 und 11 des Reichsgesetzes aufgeführten Personen gehört.
Die Wohltat des § 68 ist also jeder physischen oder nichtphosischen
Person zuzubilligen, die die VBVoraussetzungen der subjektiven
Beitragspflicht erfüllt ohne Rücksicht darouf, ob sie überhaunt
beitraogspflichtiges Vermögen odber Einkommen besitzt, ob sie
verpflichtet ist, eine Vermögenserklärung abzugeben oder ob sie
tatsäüchlich zu einem Wehrbeitrage veranlagt wird. Die Freiheit
von Strafe und von der Berpflichtung zur Nachzahlung von
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