Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  123

Muster  C.
(Arkikel  8.)

Der  Vorsitzende
der  Einkommensteuer-Veranlagungskommission.

Beranlagungsbezirkrkrk  ...
Nr.  der  Wehrbeltragslistet

Sie  sind  der  ee  ee  chen  Aufforderung  zur  Abgabe  der  vorgeschriebenen
  Vermögenserklärung  sfür  die  von  Ihnen  zu  vertretede
..............  bhuss  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  bis  heute  nicht  nachgelommen
  und  haben  hierdurch  einen  Zuschlag  von  5  bis  10  ⅝%  des  geschuldeten  Wehreitrags

  verwirkt.

Auf  Grund  des  §  38  des  Reichsgesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
Wehrbeitrag  vom  3.  Juli  1913  Gechsgshesee  S.  505)  fordere  ich  Sie  hierdurch  nochmals
  auf,  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe  on  nunmehr  längstens
innerhalb  8  Tagen,  vom  Lege  der  Zustellung  dieser  Verfügung  ab  gerechnet,  die  Ver-Mögenserklärung
  nach  dem  beiliegenden  Formulare  bei  dem  Unterzeichneten  schriftlich
abzugeben.

Wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  in  der  Vermögenserklärung
sind  in  den  #§  56  bis  58  des  Reichsgesetzes  mit  Geldstrafen  und  gegebenenfalls  mit  Gefängnis
  bis  zu  sechs  Monaten  bebroßt.

Gibtein  Beitragspflichtiger  bei  der  Veranlagung  zum  Wehrbeitragoderin
  der  Zwischenzeit  seit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  bei  der  Veranlagung  zu  einer  direkten  Staats=  oder  Gemeindesteuer
  Vermögen  oder  Einkommen  an,  das  bisher  der  Besteuerung
  durch  den  Staat  oder  die  Gemeinbde  entzogen  worden  ist,
so  bleibt  er  von  der  landesgesetzlichen  Strafe  frei  sowie  auch  von
der  Verpflichtung  zur  Nachzahlung  der  Steuer  für  frühere  Jahre.
Unter  „Beitragspflichtiger“  ist  jeder  zu  verstehen,  der  zu  den  in
den  §#§s#  10  und  11  des  Reichsgesetzes  aufgeführten  Personen  gehört.
Die  Wohltat  des  §  68  ist  also  jeder  physischen  oder  nichtphosischen
Person  zuzubilligen,  die  die  VBVoraussetzungen  der  subjektiven
Beitragspflicht  erfüllt  ohne  Rücksicht  darouf,  ob  sie  überhaunt
beitraogspflichtiges  Vermögen  odber  Einkommen  besitzt,  ob  sie
verpflichtet  ist,  eine  Vermögenserklärung  abzugeben  oder  ob  sie
tatsäüchlich  zu  einem  Wehrbeitrage  veranlagt  wird.  Die  Freiheit
von  Strafe  und  von  der  Berpflichtung  zur  Nachzahlung  von

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