Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  9.  57

89.

Geflügel  unterliegt  bis  auf  weiteres  der  grenztierärztlichen  Untersuchung  in  der  Regel  nicht.

Jedoch  ist  der  Grenztierarzt  ermächtigt  und  gehalten,  wenn  er  von  dem  Vorhandensein
seuchenverdächtiger  Erscheinungen  an  zur  Einfuhr  bestimmtem  Geflügel  Kenntnis  erlangt,
die  Sendung  zu  untersuchen  und  zu  diesem  Zweck  die  Ausladung  der  Tiere  zu  verlangen.

Soweit  eine  grenztierärztliche  Untersuchung  von  Geflügel  nicht  stattfindet,  sind  die
nach  Art.  2  Abs.  1,  4,  5  und  7  des  Übereinkommens  oder  nach  Ziff.  5  des  Schlußprotokolls
  beizubringenden  Zeugnisse  der  Zollbehörde  der  Eintrittsstelle  zur  Einsichtnahme
vorzulegen,  werden  von  dieser  Behörde  mit  einem  Vermerk  über  den  erfolgten  Grenzübertritt
versehen  und  nach  §  10  weiter  behandelt.

8  10.

Mit  den  Viehpässen  für  Schlachtvieh  (§§  19  mit  33)  und  Geflügel,  das  auf  der
Eisenbahn  eingebracht  wird,  ist  nach  der  grenztierärztlichen  oder  im  Falle  ds  §  9  Abs.  3
nach  der  zollamtlichen  Abfertigung  folgendermaßen  zu  verfahren:  ·

1.  Die  Pässe  für  Tiere  des  gleichen  Bestimmungsortes  sind,  nach  der  Zusammenladung
  der  Tiere  geordnet,  in  einen  haltbaren  Umschlag  einzulegen,  der
mit  der  Bezeichnung  der  Eintrittsstelle,  des  Bestimmungsortes  und  der  Anzahl
der  inliegenden  Pässe  zu  versehen  und  der  Eisenbahnbehörde  zu  übergeben  ist.
Bei  Abfertigung  auf  Frachtbrief  wird  in  diesem  die  Anzahl  der  zugehörigen  Pässe
vermerkt.  Von  der  Eisenbahnbehörde  werden  die  Pässe  mit  den  Frachtbriefen  an
den  Bestimmungsort  weitergeleitet  und  dort  dem  beamteten  Tierarzte,  der  die  Tiere
bei  der  Ausladung  untersucht,  übergeben.  Die  Polizeibehörde  des  Bestimmungsortes
  hat  die  Viehpässe  ein  Jahr  lang  aufzubewahren  und  dann  zu  vernichten.

2.  Solange  bei  der  Abnahme  von  Geflügel  am  Bestimmungsort  eine  amtstierärztliche
  Untersuchung  nicht  vorgeschrieben  ist,  werden  die  Pässe  an  die  Empfänger
der  Sendungen  ausgehändigt.  Bei  Geflügelsendungen,  die  im  Grenzuoerkehr
(Ziff.  5  des  Schlußprotokolls)  auf  dem  Landweg  einkommen,  werden  die  Pässe
nach  der  zollamtlichen  Abfertigung  den  Einbringern  übergeben.

3.  Die  Empfänger  von  Geflügel  sind  verpflichtet,  die  Viehpässe  3  Monate
lang  aufzubewahren  und  sie  der  Distriktspolizeibehörde  oder  dem  Bezirkstierarzt
auf  Verlangen  unverzüglich  vorzulegen.

In  allen  übrigen  Fällen  sind  die  Pässe  für  Tiere,  deren  Einfuhr  gestattet  wurde,  vom
Grenztierarzt  zurückzubehalten,  zwei  Jahre  lang  ordnungsmäßig  aufzubewahren  und  dann
zu  vernichten.