Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

134 Nr. 13. 1914. 
I. Der § 21 der Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung des 
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
(Rol. S. 227) erhält 
a) im Absatz 2 die Fassung: 
Die nach den Gesetzen des Auslandes oder aus anderen 
Gründen erforderliche Beglaubigung der Urkunden Mecklen- 
burgischer Gerichte und Notare erfolgt, soweit das Gesetz nicht 
ein anderes bestimmt, durch das Justizministerium. 
b) als Absatz 3 den Zusatz: · 
Für die gerichtlichen Beglaubigungen nach Artikel 2 Absatz 1 
"“ und Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages zwischen dem Deutschen 
Reiche und der Osterreichisch = Ungarischen Monarchie vom 
25. Februar 1880 » . 
HEFT-Wär wegen Beglaubigung der von öffentlichen 
Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden 
(KGBl. 1881 S. 4, 253) sind die Amtsgerichte zuständig. 
II. Die Gerichtskostenordnung vom 13. Mai. 1905 (Rbl. 1911 S. 37) 
20. Januar 1911 
erhält in § 37 Absatz 4 die Fassung: 
Für einfache Lebensbescheinigungen wird eine Gebühr von 
fünfzig Pfennig erhoben, für die Beglaubigung der von öffent- 
lichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten 
Urkunden (Legalisation) einschließlich einer etwaigen Bescheini- 
gung, daß der Aussteller der Urkunde zu ihrer Erteilung 
befugt gewesen und daß sie in den gesetzlichen Formen auf- 
genommen sei, eine Gebühr von einer Mark. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 14. Februar 1914. 
Friedrich Franz. 
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A--von Pressentin. Langfeld.
	        
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